Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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(4) Für die Ausbezahlung der angewiesenen Witwen= und Waisenpensionen hat die 
Erhebung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. 
Art. 54. 
(1) Die Entschließungen der Kreisregierungen, des Oberversicherungsamts und der 
Körperschaftsbehörden über die Versetzung von Kassenmitgliedern in den Ruhestand sind 
ohne Verzug mit den Akten dem Verwaltungsrat der Pensionskasse vorzulegen. Ergibt 
die Prüfung der Akten keinen Anstand, so hat der Verwaltungsrat alsbald die Festsetzung 
des Ruhegehalts einzuleiten. Andernfalls steht dem Verwaltungsrat gegen jene Ent- 
schließungen das Recht der Beschwerde an die Aufsichtsbehörden in der gesetzlichen In- 
stanzenfolge bis an das Ministerium des Innern zu, das endgültig entscheidet. 
(2) Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Verlustes binnen der Frist von einem Monat 
nach Eröffnung der angefochtenen Entschließung anzubringen. Sie kann bei der eröffnenden 
oder bei der Behörde, welche die Entschließungen getroffen hat, oder bei der zur Ent- 
scheidung der Beschwerde zuständigen Behörde eingereicht werden. Für die Wiederein- 
setzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung gelten die Vorschriften in Art. 197 Abs. 4 
der Gemeindeordnung. 
Art. 55. 
(1) Der zur Führung der Kasse und Rechnung zu bestellende Kassier und die für die 
Besorgung der Geschäfte weiter erforderlichen Beamten und Unterbeamten werden vom 
Verwaltungsrat ernannt; die Bestellung des Kassiers bedarf der Genehmigung des Mini- 
steriums des Innern. Auf den Rechner und die sonstigen Angestellten der Pensionskasse 
finden die gesetzlichen Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Oberamtspfleger und 
der sonstigen Beamten und Unterbeamten der Amtskörperschaften, soweit in gegen- 
wärtigem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle 
des Oberamtsvorstands der Vorsitzende, an Stelle des Bezirksrats der Ausschuß und an 
Stelle der Amtsversammlung der Verwaltungsrat der Pensionskasse tritt und daß der 
Kreisregierung die Befugnis zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber den Ange- 
stellten der Pensionskasse nicht zukommt.
	        
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