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(2) Ist ein Angestellter (Abs. 1), welcher der Pensionskasse angehört, durch Krankheit
mehr als sechs Monate lang an der Versehung seines Amtes gehindert, so ersetzt die Pensions-
kasse der Körperschaft für die Zeit vom Ablauf des sechsten Monats bis zum Wiedereintritt
in das Amt, längstens aber für die Dauer von sechs weiteren Monaten, die Hälfte seines
Gehalts. Wird der Gehalt gemäß dem letzten Satz des vorigen Absatzes gekürzt, so ersetzt
die Pensionskasse nur die Hälfte des Betrags, den die Körperschaft wirklich ausgezahlt hat.
(3) Dauert eine Krankheit länger als ein Jahr, so ist die Körperschaft berechtigt, vom
Ablauf eines Jahrs ab die Kosten der Stellvertretung von dem Beamten oder Unter-
beamten insoweit ersetzt zu verlangen, als sie den dritten Teil des festen Gehalts nicht über-
steigen. Dem Beamten oder Unterbeamten muß jedoch in jedem Fall ein Betrag verbleiben,
der dem Ruhegehalt gleichkommt, den er nach Ablauf des ersten Krankheitsjahrs zu bean-
spruchen hätte.
Neunter Abschnitt.
Schluß= und Ubergangsbestimmungen zu dem Gesetz vom
25. Juni 1894.
Art. 58.
(1) Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1895 in Wirksamkeit.
(2) Die in der ersten Zeit nach Einführung des Gesetzes zur Bestreitung von Ausgaben
erforderlichen Gelder werden der Pensionskasse vorschußweise von der Staatskasse gewährt.
(3) Das gegenwärtige Gesetz findet auf die an obigem Zeitpunkte im Amte befind-
lichen Körperschaftsbeamten unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen Anwendung.
Art. 59.
(1) Von der Verpflichtung zum Beitritt zur Kasse (Art. 2 Abs. 1) sind diejenigen
Körperschaftsbeamten befreit:
1) welche auf Grund Dienstvertrags schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Anspruch
auf einen Ruhegehalt für den Fall eintretender Dienstunfähigkeit erworben haben,
2) welche beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits das fünfundfünfzigste Lebensjahr
zurückgelegt haben.