Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Vollziehung des Gesetzes über öffentliche Lichtspiele. Vom 3. Juni 1914. 
Zur Vollziehung des Gesetzes, betreffend öffentliche Lichtspiele, vom 31. März 1914 
(Reg. Bl. S. 87) wird nachstehendes verfügt: 
Allgemeines. 
§ 1. 
Landesstelle im Sinn des Gesetzes und der gegenwärtigen Verfügung ist die Landes- 
polizeizentralstelle in Stuttgart. 
Zu Art. 1. 
§ 2. 
Der Zulassung durch die Landesstelle bedarf jeder einzelne in Württemberg zur öffent- 
lichen Vorführung kommende Bildstreifen (Film), auch wenn schon andere nach demselben 
Negativ hergestellte Bildstreifen zugelassen sind. 
83. 
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Bildstreifens ist bei der Landesstelle so lange vor der 
beabsichtigten öffentlichen Vorführung zu stellen, daß genügende Zeit für die Prüfung des 
Bildstreifens und die Entscheidung über seine Zulassung verbleibt. Wird die Zulassung eines 
Bildstreifens für Jugendvorstellungen nachgesucht, so ist dies im Antrag besonders anzugeben 
(vergl. § 4 Abs. 2); wenn der Antragsteller nichts Gegenteiliges bemerkt, wird angenommen, 
daß für den Fall der Abweisung des Gesuchs sein Antrag auf Zulassung des Bildstreifens 
für gewöhnliche Vorstellungen geht. 
2)) Die Prüfung der Bildstreifen wird für die Regel in der Reihenfolge des Einlaufs 
der Zulassungsanträge bei der Landesstelle vorgenommen. Gesuche um sofortige Erledigung 
von Zulassungsanträgen außer der Reihe können berücksichtigt werden, wenn ein dringendes 
Bedürfnis dafür glaubhaft gemacht wird. (Vergl. übrigens § 11 Abs. 2.)
	        
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