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VI. Die Zahlkarte muß entweder durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. oder
handschriftlich mit Tinte ausgefüllt werden. Der Betrag ist in der Reichswährung einzu-
tragen. Die Marksumme muß in Ziffern und in Buchstaben ausgedrückt sein. Auch der mit
der Zahlkarte verbundene Einlieferungschein ist vom Einzahler auszufüllen.
VII. Der Abschnitt der Zahlkarte dient zu Mitteilungen an den Kontoinhaber.
VIII. Nach Einzahlung des Betrags wird der Postvermerk auf dem Einlieferung-
scheine vollzogen.
IX. Der eingezahlte Betrag wird dem in der Zahlkarte angegebenen Postscheckkonto
gutgeschrieben. Das Postscheckamt übersendet dem Kontoinhaber nach der Gutschrift den
Abschnitt der Zahlkarte.
X. Kann die Zahlkarte beim Postscheckamt nicht gutgeschrieben werden, weil ein Konto
unter der in der Zahlkarte angegebenen Bezeichnung nicht geführt wird, oder weil der
Kontoinhaber wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so wird eine Un-
bestellbarkeitsmeldung erlassen, damit der Absender die Angaben der Zahlkarte berichtige
oder die Rückzahlung des Betrags beantrage. Der Betrag wird dem Absender ohne Un-
bestellbarkeitsmeldung zurückgezahlt, wenn für den Empfänger beim Postscheckamt zwar
ein Konto bestanden hatte, dieses aber erloschen ist.
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu erteilenden Antwort
hat der Absender im Orts= und Nachbarortsverkehr 10 Pf., im sonstigen Verkehr 20 Pf.
Porto an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten.
XI. Den Landpostboten können auf ihren Bestellgängen Zahlkarten zur Ablieferung an
die Postanstalt übergeben werden. Für das Verfahren gilt die Postordnung § 33, IV und v.
XII. Bei den Posthilfstellen können Zahlkarten unter den im § 33, VII der Postordnung
für Postanweisungen angegebenen Bedingungen zur Weitergabe an den Landpostboten
niedergelegt werden.
xim. Der Absender kann eine eingelieferte Zahlkarte unter den Voraussetzungen der
Postordnung § 37 zurücknehmen, solange der Betrag dem Konto des Empfängers noch nicht
gutgeschrieben ist.
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