Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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II. Auf einen solchen Antrag hin fertigt die Postanstalt über den Gesamtbetrag der für 
den Kontoinhaber gleichzeitig vorliegenden Postanweisungen täglich eine Zahlkarte. 
Die Postanweisungen werden dem Kontoinhaber zur Abholung bereit gestellt oder durch 
den bestellenden Boten überbracht. Der Kontoinhaber hat über Stückzahl und Betrag der 
von ihm angenommenen Postanweisungen ein Anerkenntnis zu erteilen und sie an die 
Ausgabestelle der Postanstalt oder an den bestellenden Boten zurückzugeben; die Abschnitte 
der Postanweisungskarten und die Einlagen der Postanweisungsumschläge werden von ihm 
zurückbehalten. 
III. Die für einen Kontoinhaber durch Postauftrag eingezogenen Beträge werden 
seinem Postscheckkonto mit Zahlkarte überwiesen, wenn er Postaufträge mit anhängender 
Zahlkarte benutzt. Die Zahlkarte ist von ihm auszufüllen. 
IV. Die für einen Kontoinhaber durch Nachnahme eingezogenen Beträge werden seinem 
Postscheckkonto mit Zahlkarte überwiesen, wenn er der Sendung eine ausgefüllte Zahlkarte 
beigefügt hat. Bei Paketen oder Karten mit Nachnahme hat der Kontoinhaber Nachnahme- 
Paketkarten und Nachnahmekarten mit anhängender Zahlkarte zu benutzen. Bei Nachnahme- 
paketen ist auf dem Paket in der Aufschrift unmittelbar unter der Angabe des Nachnahme- 
betrags zu vermerken: 
„Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) . . . . . . . Konto Nr. . . . . . . .. N. . . . . . . . .. 
in M. “ 
Bei Briefen usw. mit Nachnahme hat der Kontoinhaber blaue Nachnahme-Zahlkarten 
(mit Klebeleiste) zu verwenden. Unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags 
ist auf diesen Sendungen zu vermerken: 
„Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) Konto Nr. . . . . . . . . N. . . . . . . . .. 
V. Die Postaufträge zur Geldeinziehung und zum Postprotest mit anhängender Zahl- 
karte, die Nachnahme-Paketkarten und die Nachnahmekarten mit anhängender Zahlkarte 
sowie die blauen Nachnahme-Zahlkarten werden von den Postscheckämtern zum Preise von 
5 Pf. für je 10 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt.
	        
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