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x. Die in der Postordnung 88 26, 1x, 40 bis 42 und 44 bis 47 für Postanweisungen
erlassenen Vorschriften über
die Auszahlung,
die Bestellung,
die Aushändigung von postlagernden Postanweisungen,
die Abholung,
die Nachsendung der Postanweisungen sowie die Behandlung unbestellbarer
Postanweisungen am Bestimmungsorte
gelten sinngemäß für die Zahlungsanweisungen.
xI. Scheckbeträge bis 3 000 +l können dem Empfänger durch telegraphische Zahlungs-
anweisung übermittelt werden. Für die telegraphischen Zahlungsanweisungen gilt die
Postordnung § 26 sinngemäß. Hat der Scheckaussteller die telegraphische Übermittelung
beantragt, so wird der Betrag des Schecks dem Empfänger unverkürzt überwiesen; außer
diesem Betrage wird die Telegrammgebühr und zutreffendenfalls das Eilbestellgeld für
die Bestellung an den Empfänger vom Konto abgebucht. Hat dagegen der Empfänger die
telegraphische Ubermittelung beantragt, so wird der Betrag des Schecks um die Telegramm-
gebühr gekürzt.
XII. Der Betrag eines Schecks kann dem Empfänger durch besonderen Boten zugestellt
werden (Eilbestellung). Für das Verfahren gilt die Postordnung § 27 sinngemäß. Auf der
Rückseite des Schecks — am oberen Rande über dem Vordruck „Adresse für die Postbe-
förderung“ — ist der Vermerk „Durch Eilboten“ niederzuschreiben. Will der Scheckaussteller
das Eilbestellgeld tragen, so hat er die Worte „Bote bezahlt“ hinzuzufügen. Vom Konto
werden dann der Betrag des Schecks und das Eilbestellgeld abgebucht.
XIII. Wohnt der im Scheckbezeichnete Empfänger im Auslande, so wird ihm der Betrag
durch Postanweisung oder Wertbrief übersandt. Vom Konto des Scheckausstellers werden
der Betrag des Schecks und das Porto für die Postanweisung oder den Wertbrief abgebucht.
XIV. Der Inhaber eines Schecks, in dem kein Zahlungsempfänger angegeben ist,
kann