Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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x. Die in der Postordnung 88 26, 1x, 40 bis 42 und 44 bis 47 für Postanweisungen 
erlassenen Vorschriften über 
die Auszahlung, 
die Bestellung, 
die Aushändigung von postlagernden Postanweisungen, 
die Abholung, 
die Nachsendung der Postanweisungen sowie die Behandlung unbestellbarer 
Postanweisungen am Bestimmungsorte 
gelten sinngemäß für die Zahlungsanweisungen. 
xI. Scheckbeträge bis 3 000 +l können dem Empfänger durch telegraphische Zahlungs- 
anweisung übermittelt werden. Für die telegraphischen Zahlungsanweisungen gilt die 
Postordnung § 26 sinngemäß. Hat der Scheckaussteller die telegraphische Übermittelung 
beantragt, so wird der Betrag des Schecks dem Empfänger unverkürzt überwiesen; außer 
diesem Betrage wird die Telegrammgebühr und zutreffendenfalls das Eilbestellgeld für 
die Bestellung an den Empfänger vom Konto abgebucht. Hat dagegen der Empfänger die 
telegraphische Ubermittelung beantragt, so wird der Betrag des Schecks um die Telegramm- 
gebühr gekürzt. 
XII. Der Betrag eines Schecks kann dem Empfänger durch besonderen Boten zugestellt 
werden (Eilbestellung). Für das Verfahren gilt die Postordnung § 27 sinngemäß. Auf der 
Rückseite des Schecks — am oberen Rande über dem Vordruck „Adresse für die Postbe- 
förderung“ — ist der Vermerk „Durch Eilboten“ niederzuschreiben. Will der Scheckaussteller 
das Eilbestellgeld tragen, so hat er die Worte „Bote bezahlt“ hinzuzufügen. Vom Konto 
werden dann der Betrag des Schecks und das Eilbestellgeld abgebucht. 
XIII. Wohnt der im Scheckbezeichnete Empfänger im Auslande, so wird ihm der Betrag 
durch Postanweisung oder Wertbrief übersandt. Vom Konto des Scheckausstellers werden 
der Betrag des Schecks und das Porto für die Postanweisung oder den Wertbrief abgebucht. 
XIV. Der Inhaber eines Schecks, in dem kein Zahlungsempfänger angegeben ist, 
kann
	        
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