Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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auf dem Gebiete der Eheschließung vom 12. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. 1904 S. 221) 
von Frankreich gekündigt worden. Die Kündigung ist am 1. Juni 1914 in Kraft 
getreten. 
Da hienach von diesem Zeitpunkt ab Art. 4 des Abkommens im Verkehr zwischen 
Deutschland und Frankreich keine Anwendung mehr findet, so genügt für franzäösische 
Staatsangehörige, wenn sie in Württemberg mit einer Deutschen oder Ausländerin eine 
Ehe eingehen wollen, fortan nicht mehr der Nachweis, daß der beabsichtigten Ehe- 
schließung nach dem Gesetze ihres Heimatstaats kein bekanntes Hindernis entgegenstehe. 
Vielmehr haben sie zur Eheschließung die Erlaubnis des Oberamts, in dessen Bezirk 
sie stattfinden soll (Trauerlaubnis) einzuholen und den Erlaubnisschein des Oberamts 
dem Standesbeamten vor Anordnung des Aufgebots vorzulegen (vergl. Art. 256 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch; § 37 der Verfügung der Ministerien 
der Justiz und des Innern vom 30. Oktober 1899, betreffend die Ausführung des 
Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, 
Reg. Bl. S. 861). 
Durch Vorstehendes wird die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern 
vom 21. Dezember 1905, betreffend die Eheschließung von Ausländern (Reg.Bl. 1906 
S. 3), entsprechend geändert. 
Stuttgart, den 8. Juli 1914. 
Schmidlin. Fleischhauer.
	        
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