Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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9 1. 
Es ist verboten, Tauben zur Beförderung von Nachrichten ohne Genehmigung 
der Generalkommandos zu verwenden. 
§ 2. 
Die Besitzer von Brieftauben, die dem Verbande deutscher Brieftaubenliebhaber- 
vereine nicht angehören, haben der Ortspolizeibehörde über die Zahl und den Auf- 
enthaltsort der Tiere unter Angabe der Linie, für die sie eingeübt sind, sofort Mit- 
teilung zu machen. 
Wer Brieftauben beherbergt, die nicht einem Mitgliede des Verbandes deutscher 
Brieftaubenliebhabervereine angehören, hat diese Tiere der Ortspolizeibehörde auszu- 
liefern, die über sie verfügt. 
Aufgefundene Brieftauben sind ohne Berührung der etwa an ihnen befindlichen 
Depeschen an die nächste Zivil= oder Militärbehörde abzuliefern. 
l 3. 
Gegenwärtige Verfügung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
Stuttgart, den 31. Juli 1914. 
Fleischhauer. 
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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