Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

reichen. Auch sind dem untersuchenden Tierarzt ein oder zwei Hilfspersonen auf 
Kosten der Tierbesitzer beizugeben, die ihn bei dem Untersuchungsgeschäft unter— 
stützen. Bei dem Anschluß ganzer Ortschaften ist sinngemäß zu verfahren. 
Die Einsendung der Proben aus den Gesamtgemelken (Abschn. 1 Nr. 2 Abf. 2 
der „Grundsätze“) hat in der Weise zu geschehen, daß sämtliche Proben aus der 
Ortschaft, dem Verein oder der Genossenschaft in einer gemeinsamen Verpackung 
zum Versand an das Hygienische Laboratorium, Tierärztliche Abteilung, des 
Medizinalkollegiums gelangen. Die Gemelkeprobe jedes einzelnen Viehbestandes 
muf aber so gekennzeichnet sein, daß der Besitzer der Tiere, von denen sie stammt, 
festgestellt werden kann. 
Der mit der Untersuchung betraute Tierarzt hat nach näherer Anordnung des 
Medizinalkollegiums ein Verzeichnis über die untersuchten Viehbestände zu führen. 
Nach Abschluß der Untersuchung ist dem Vertreter der Tierbesitzer die Zahl der in 
jedem Viehbestand untersuchten Tiere mitzuteilen. 
(2) Diie vorbezeichneten Erleichterungen finden auch auf die Viehbestände Anwendung, 
die dem freiwilligen Tuberkulosetilgungsverfahren bereits angeschlossen sind. 
Stuttgart, den 21. Januar 1914. 
Fleischhauer. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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