Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

86. 
Das Einigungsamt hat, sobald die Mitteilung gemäß 8 4 Abs. 2 der Bekannt— 
machung erfolgt ist, mit tunlichster Beschleunigung ein schriftliches Gutachten dem Gericht 
zu übermitteln. 
Sind zur Zeit der Mitteilung des Gerichts dem Einigungsamt die Verhältnisse 
bereits bekannt, so ist das Gutachten sofort abzusenden. Andernfalls hat das Einigungs- 
amt das, was zur Erstattung des Gutachtens erforderlich ist, zu veranlassen. Es kann 
insbesondere von Amts wegen die Beteiligten laden. 
Das Gutachten ist von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterschreiben. 
Auf Verlangen des Gerichts hat das Einigungsamt das Gutachten durch eines 
seiner Mitglieder mündlich erläutern zu lassen. 
§ 7. 
Die Ortsvorsteher der Gemeinden, in deren Bezirk Einigungsämter bestehen, 
haben, soweit die in den §§ 2 und 3 der Bekanntmachung bezeichneten Befugnisse in 
Geltung gesetzt sind, dies und die Bezirke der Einigungsämter den beteiligten Gerichten 
(Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) mitzuteilen. 
Stuttgart, den 24. Dezember 1914. 
Fleischhauer. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Deutsche Arzneitare 1915. Vom 24. Dezember 1914. 
Für das Jahr 1915. ist eine neue Arzneitaxe nicht festgesetzt worden. Es tritt 
vielmehr mit dem 1. Januar 1915 nur ein Nachtrag zu der Taxe für 1914 in Kraft.“) 
  
*) Die amtliche Ausgabe des Nachtrags zur Deutschen Arzneitaxe 1914 kostet 25 3 das Stück. Sie kann 
bei der Druckerei des Regierungsblatts (Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart, Christophstraße 26) — im Fall 
der Voreinsendung des Betrags von 28 3 portofrei — bezogen werden. Die Oberamtsärzte erhalten ein Stück 
durch das Ministerium des Innern geliefert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.