Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Der erste Fideikommißinhaber ist der Stifter selbst. Das Fideikommiß vererbt sich auf 
seine ehelichen männlichen Nachkommen nach der Lineal-Gradualordnung und nach dem 
Rechte der Erstgeburt. Das Familienstatut trifft nähere Bestimmungen über die Ver— 
erbung für den Fall des Aussterbens des Mannsstammes, über die Einsetzung eines 
Familienrats, über die Verwaltung des Fideikommißvermögens und über die Rechte und 
Pflichten des Fideikommißinhabers. 
Die Zivilkammer hat nach Rücksprache mit der Regierung des Jagstkreises dem 
Familienstatut unter Vorbehalt der Rechte Dritter die Bestätigung erteilt. 
Ellwangen, den 28. Februar 1914. 
Probst. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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