Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

35 
Nr. 7. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 14. Juli 1916. 
——,et 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die niedere Prüfung für Handarbeits- 
lehrerinnen. Vom 15. Juni 1916. S. 35. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend 
die Anerkennung des Württ. Landesausschusses für Kriegsinvalidenfürsorge als Persönlichkeit des öffentlichen 
Rechts. Vom 6. Juli 1916. S. 46. 
Verfügung des Ministeriums des nirchen= und Schulweseus, 
betreffend die niedere prüfung für Haudarbeitslehrerinnen. Vom 15. Juni 1916. 
Die niedere Prüfung für Handarbeitslehrerinnen richtet sich nach folgender Prüfungs- 
ordnung (Prüfungsordnung l für Handarbeitslehrerinnen). 
81. 
Zweck, Ort und Zeit der Prüfung. 
(1) Durch die Prüfung wird die Befähigung für den Unterricht in weiblichen Hand- 
arbeiten an Volksschulen einschließlich der Mittelschulen und an Mädchenrealschulen fest- 
gestellt. 
(II) Die Prüfung wird in Stuttgart und zwar in der Regel jährlich abgehalten. Der 
Zeitpunkt hiefür wird jeweils amtlich bekanntgegeben. Haben sich zu einer Prüfung nicht 
mehr als 3 zulassungsfähige Bewerberinnen gemeldet, so können diese auf die nächste 
ordnungsmäßige Prüfung verwiesen werden.
	        
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