Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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(VI) Die Prüfung im Rechnen mit Raumlehre ist in der Hauptsache schriftlich. Doch 
können auch einige Aufgaben im Kopfrechnen gegeben werden. Dabei handelt es sich 
aber nicht darum, die Fertigkeit in besonders raschem Rechnen zu erheben. Vielmehr sollen 
die Teilnehmerinnen zeigen, ob sie die der Aufgabe zugrunde liegenden sachlichen Verhält- 
nisse denkend zu durchdringen und darnach ihre rechnerischen Maßnahmen zu treffen 
vermögen. 
85. 
Ausschluß von der Prüfung. 
Wer unerlaubte Hilfsmittel benützt oder eine Täuschung versucht oder begeht oder wer 
andern dazu behilflich ist, wird, wenn dies im Verlauf der Prüfung entdeckt wird, durch 
den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung ausgeschlossen. Erfolgt die 
Entdeckung erst später, so wird kein Prüfungszeugnis ausgestellt oder das schon ausgestellte 
Zeugnis zurückgezogen. 
86. 
Prüfungszeugnis. 
(1) Wer für befähigt erklärt wird, bekommt ein Prüfungszeugnis, das die Zeugnisse 
in den einzelnen Fächern sowie ein Gesamtzeugnis enthält. 
(II) Die Zeugnisse werden nach folgenden Stufen erteilt: 
vorzüglich, 
sehr gut, 
gut, 
befriedigend, 
genügend. 
(III) Wer im Gesamtdurchschnitt oder in der Lehrprobe oder in weiblicher Hand- 
arbeit nicht mindestens das Zeugnis „genügend“ erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden. 
(IV) Die Namen der für befähigt erklärten werden amtlich veröffentlicht.
	        
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