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karte angegebene Postscheckkonto überwiesen. Der angenommene Wechsel wird an den
Auftraggeber ohne Verzug eingeschrieben zurückgesandt.
XI Wird der Postauftrag nicht eingelöst, die Annahmeerklärung nicht erteilt oder
bleibt der Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird folgendermaßen
verfahren:
1. Wenn bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung die
Person, die zahlen oder die Annahmeerklärung abgeben soll, nicht zu ermitteln
ist oder die Einlösung des Postauftrags oder die Abgabe der Annahmeerklä-
rung verweigert, wird der Postauftrag sofort zurückgesandt.
Postaufträge mit dem Vermerke „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N."
oder „Sofort zum Protest“ hält die Post am Tage der ersten vergeblichen
Vorzeigung oder des ersten Versuchs noch bis zum Schluß der Postschalter-
stunden zur Einlösung oder Annahmeerklärung bereit, schickt sie dagegen sofort
zurück oder weiter, wenn der auf der Postauftragskarte angegebene Tag (1V)
bereits verstrichen ist. Mit der Aushändigung des Postauftrags und seiner
Anlagen an den Notar usw. oder den zweiten Empfänger ist die Aufgabe
der Post erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den
Erheber des Protestes zu entrichten.
Hat der Auftraggeber nichts Besonderes bestimmt, so erhält der Berech-
tigte auf Verlangen eine siebentägige Frist, in der er den Postauftrag bei
der Post einlösen oder die Annahmeerklärung abgeben kann; sie rechnet vom
Tage nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Vorzeigeversuch an.
Wird der Postauftrag innerhalb dieser Frist nicht eingelöst oder die Annahme-
erklärung nicht abgegeben, so wird er am folgenden Werktage nochmals vor-
gezeigt und, wenn die Einlösung oder die Annahmeerklärung verweigert
wird, sofort zurückgesandt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch aus einem
anderen Grund erfolglos, so wird der Postauftrag noch bis zum Schluß der
Postschalterstunden bei der Post zur Einlösung oder Annahmeerklärung bereit-
gehalten.