Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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3. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist: Gesamt- darunter 
Gebühr Reichsabgabe 
a) für die Erhebung des Postprotestes 
bei Wechseln bis 500 A einschließlich . 1M, 
bei Wechseln über 500 KH ... 1.40 50 Pf.; 
b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels und 
der Protesturkunndeen 35 Pf. 5 Pf.; 
im Orts= und Nachbarortsverkehr (§7, 1 1) 28 „ 2½ „ 
Zur Zahlung der Gebühren ist der Auftraggeber verpflichtet. 
Die Gebühr für den Postauftragsbrief (1) ist vorauszuzahlen. Die Postanweisungs- 
gebühr (2 ) wird von dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr vom 
Postscheckkonto abgebucht (8§ 2, 10 und 10, 1 der Württ. Postscheckordnung). Die Gebühren 
unter 20 und unter 3 werden bei Ubersendung des angenommenen oder des pro- 
testierten Wechsels erhoben. 
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert 
worden, so wird der Postauftrag gebührenfrei zurück= oder weitergesandt. 
XVII Die Vorschriften dieses Paragraphen über Postprotestaufträge gelten sinn- 
gemäß auch für Schecke, die protestiert werden sollen. 
Nachnahmesendungen. 
8 24. 1 Postnachnahme ist bis 800 .K einschließlich bei Briefsendungen und Paketen 
zulässig; sie gilt nicht als Wertangabe (§ 15, 1V). Zustellungsurkunden (8 30) dürfen 
den Nachnahmesendungen nicht beigefügt, auch dürfen diese nicht als Bahnhofsbriefe 
(§ 28) befördert werden. 
Der Absender hat bei Paketen oder Karten mit Nachnahme Nachnahme-Paketkarten 
und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung oder Zahlkarte, bei Briefen usw. 
mit Nachnahme, deren einzuziehender Betrag einem Postscheckkonto überwiesen werden 
soll, eine blaue Nachnahme-Zahlkarte (mit Klebeleiste) auszufüllen. Die Post verkauft 
Vordrucke mit anhängender Postanweisung zum Preise von 1 Pf. für das Stück. 
Vordrucke mit anhängender Zahlkarte sind bei dem Postscheckamt käuflich. Nicht von 
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