Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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der Post bezogene Vordrucke müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Auf- 
druck mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
II Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender durch Post- 
anweisung übermittelt werden soll, müssen in der Aufschrift den Vermerk enthalten 
„Nachnahme Mark P6f.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben) und unmittel- 
bar darunter Namen und Wohnort — in größeren Städten auch die Wohnung — des 
Absenders. Auf den Nachnahme-Paketkarten und Nachnahmekarten sind Name und 
Wohnort des Absenders nicht nötig. 
Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender oder einem 
Dritten durch Zahlkarte überwiesen werden soll, müssen in der Briefaufschrift oder auf 
dem Paket den Vermerk enthalten „Nachnahme . . . . . . . . . . . Mark .. Pf.“ (Marksumme 
in Zahlen und Buchstaben) und unmittelbar darunter „Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) 
Konto nK. W. in M. . 
Beantragt der Absender bei einer Nachnahme die Uberweisung auf das Postscheck- 
konto eines Dritten, so hat er auf dem Abschnitt der Zahlkarte seinen Namen anzugeben. 
Der Absender ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung 
oder Zahlkarte sowie auf der blauen Nachnahme-Zahlkarte der Empfangsberechtigte 
richtig bezeichnet ist. 
III Der Nachnahmebetrag wird bescheinigt. Wird die Einlieferung der Sendung 
ohnehin bescheinigt, so wird der Nachnahmebetrag dabei mit vermerkt. · 
IvAmBestimmungsortewirddieNachnahmesendungdemEmpfängervorgezeigt 
und gegen den Nachnahmebetrag ausgehändigt. 
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden nur Nachnahmesendungen 
mit dem Vermerk „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd“ und auch diese nur zum ersten 
Mal (VI) vorgezeigt. 
V. Der eingezogene Betrag wird dem Absender nach Abzug der Postanweisungs- 
gebühr durch Postanweisung (§ 25) übermittelt. Auf dem Abschnitt der Postanweisung 
ist die Nachnahmesendung zu bezeichnen. Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte
	        
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