Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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bis 14 Sorge zu tragen, soweit die Verwertung und Verwendung nicht nach § 2 zu- 
lässig ist. 
2) Kommt die unschädliche Beseitigung durch eine Abdeckerei in Betracht (8 7), so ist 
diese durch den Wasenmeister alsbald auf kürzestem Weg zu benachrichtigen, soweit sie 
nicht auf die Benachrichtigung verzichtet. 
86. 
#) Der Wasenmeister hat über die ihm erstatteten Anzeigen oder sonst von ihm er- 
mittelten anzeigepflichtigen Kadaver und Kadaverteile Buch zu führen. Aus dem Buch 
muß ersichtlich sein, was mit dem Kadaver geschehen ist. Wenn die Beseitigung in einer 
Abdeckerei erfolgt, genügt der Hinweis auf diese Tatsache unter Beifügung des Tages 
der Ablieferung in die Abdeckerei. 
(2) Das Buch ist auf Verlangen dem beamteten Tierarzt zur Einsicht vorzulegen. 
87. 
Die unschädliche Beseitigung der anzeigepflichtigen Kadaver usw. hat in erster 
Linie durch Verarbeitung auf Tierkörpermehl und Fette in einer hiefür eingerichteten 
Abdeckerei zu geschehen. Das Vergraben oder Verbrennen (88 8 ff. und § 14) ist nur 
zulässig, wenn 
1. sich in einer Entfernung von weniger als 50 km vom Aufbewahrungsort (in 
der Luftlinie gemessen) keine Abdeckerei befindet, die bereit ist, den Kadaver 
usw. abzuholen (§ 5 Abs. 2). Befindet sich der Aufbewahrungsort im Einzugs- 
gebiet mehrerer Abdeckereien, so hat die Abdeckerei den Vorrang, zu der der 
Aufbewahrungsort gehört (§ 17 Abs. 2). Ist diese zur Abholung nicht bereit, 
so ist vom Wasenmeister bei den übrigen in Betracht kommenden Abdeckereien 
anzufragen, bevor das Vergraben (§§ 8 bis 13) oder das Verbrennen (8 1) 
geschehen darf; 
2. die Abholung nicht innerhalb angemessener Frist geschieht. Diese beträgt in 
der Zeit vom 1. Mai bis 15. September 1 Tag nach dem Einlauf der Anzeige 
bei der Abdeckerei, in der übrigen Zeit 2 Tage nach diesem;
	        
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