Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

128 
Bestellung. 
8 40. 1 Die Postverwaltung ist verpflichtet, die bei der Postanstalt des Bestim— 
mungsorts eingelaufenen Postsendungen — mit Ausnahme der postlagernden Sendungen 
(& 44) und der Briefsendungen und Zeitungen, die der Empfänger nach § 45 1 am 
Postschalter abholt — den Empfängern im Orts= und Landbestellbezirk zuzuliefern (zu 
bestellen). Diese Verpflichtung entfällt bei Paket= und Wertsendungen nach Landorten, 
wenn nach dem Ermessen der Postanstalt die Bestellung durch den Landpostboten wegen 
des Gewichts oder Umfangs der Sendung oder mit Rücksicht auf die gesamte Belastung 
des Boten oder aus sonstigen Gründen nicht angeht. Den Empfängern von Sen- 
dungen, die durch den Landpostboten nicht befördert werden können, übersendet die 
Bestimmungs-Postanstalt ein Benachrichtigungsschreiben, das unter Vollziehung der vor- 
gedruckten Empfangsbescheinigung bei Abholung der Sendung an die Postanstalt zu- 
rückzugeben ist. Die Postanstalt ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des 
Abholenden zu prüfen. 
Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete — ausschließlich der Nachnahmen — nach 
Landorten mit Posthilfstelle werden in der Regel dieser zugeführt und nach der An- 
ordnung der Postbehörde durch den Posthilfstellen-Inhaber abgetragen oder dem Emp- 
fänger zur Abholung (§ 45) bereitgehalten; sind sie bis zur nächsten Ankunft des Land- 
postboten nicht abgeholt, so werden sie von diesem abgetragen. 
II Wird der Empfänger oder eine andere zur Empfangnahme berechtigte Person 
bei dem ersten und zweiten Bestellversuch nicht angetroffen, so wird er oder sein Be- 
vollmächtigter, wenn nötig, schriftlich benachrichtigt, daß eine Postsendung eingelaufen 
sei und bei der Postanstalt abgeholt werden könne. 
III Für die Belieferung der Postsendungen, mit Ausnahme der Briefe mit Zu- 
stellungsurkunde (§ 30), der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen (§ 27) und der 
im Postwege bezogenen Zeitungen (§ 78), wird eine Bestellgebühr nicht erhoben. 
Beit der Bestellung. 
§ 41. Die Postbehörde bestimmt die Bestellungszeiten. Uber Eilsendungen s. § 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.