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An wen die Sendungen auszuhändigen sind.
§ 42. 1 Die Sendungen werden an den Empfänger selbst oder an seinen Be-
vollmächtigten ausgehändigt. Über Briefe mit Zustellungsurkunde s. § 43.
II Für die Empfangsberechtigung bei Sendungen an Handelsfirmen (Einzelfirmen
und Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-,
Genossenschafts= und Vereinsregister eingetragen sind, die darin über die Vertretungs-
befugnis enthaltenen Bestimmungen maßgebend. Sendungen an nicht eingetragene
Handelsfirmen, Genossenschaften und Vereine sowie an Gesellschaften, Direktionen, Aus-
schüsse, Bureaus, Geschäftsstellen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger
nicht namentlich bezeichnet ist, sind an die Person auszuhändigen, die der Postanstalt als
Inhaber, Direktor, Vorsteher usw. bekannt ist oder sich als solcher unzweifelhaft ausweist.
III Wer einen anderen zur Empfangnahme der für ihn bestimmten Sendungen
bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Arten der
Sendungen genau zu bezeichnen, für die sie gelten soll. Steht seine Unterschrift für
die Post nicht ganz außer Zweifel, so muß sie von einem Beamten, der zur Führung
eines amtlichen Siegels berechtigt ist, damit beglaubigt sein. Die Vollmacht ist bei der
Postanstalt niederzulegen, die die Sendungen auszuhändigen hat.
1V Ist in der Aufschrift außer dem Empfänger noch ein anderer, wenn auch nur
zur näheren Bezeichnung der Wohnung, genannt, z. B. „An A. bei B.", so ist dieser
zweite auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten
zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Ist in der Aufschrift
ein Gasthof, ein Bank= oder Reisegeschäft oder eine ähnliche Stelle als Wohnung des
Empfängers angegeben, so gilt der Gastwirt oder der Inhaber des Geschäfts usw. auch
dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen und gewöhn-
licher Pakete, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen
mehrere Personen bezeichnet, so wird der Postauftrag nur der zuerst genannten Person
oder ihrem Bevollmächtigten vorgezeigt.
V Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete, auch die Anlagen der Postaufträge
zur Geldeinziehung, wenn der Betrag sogleich gezahlt wird, werden an einen Haus-