Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Bestellung der Briefe mit Bustellungsurkunde. 
§ 43. Für die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde gelten die Be- 
stimmungen in den Paragraphen 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Zivilprozeß- 
ordnung und die Anweisung über das Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung 
von Briefen mit Zustellungsurkunde. 
Aushändigung postlagernder Sendungen. 
§ 44. 1 Sendungen mit dem Vermerk „Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs- 
Postanstalt aufbewahrt und dem Empfänger ausgehändigt, wenn er sich meldet und auf 
Erfordern ausweist. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen 
bei der Abholung postlagernder Sendungen auf Verlangen glaubhaft nachweisen, daß ihre 
Eltern, Erziehungsberechtigten, Lehr= oder Brotherren mit der Abholung einverstanden sind. 
Auf Antrag stellt jedes Postamt gegen eine Schreibgebühr von 50 Pf. Postausweis- 
karten aus, die bei allen Postanstalten gelten. 
Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen besorgen, stellen auf Antrag 
gegen eine Schreibgebühr von 25 Pfg. Postlagerkarten aus. Sie berechtigen zum 
Empfang gewöhnlicher Briefsendungen, die ohne persönliche Aufschrift eingehen und 
die Bezeichnung „Postlagerkarte“ sowie die in der Karte angegebene Nummer tragen. 
II Die Aufbewahrungsfrist beträgt: 
1. bei Sendungen mit lebenden Tieren 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen, 
2. bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen, 
3 .z bei sonstigen Sendungen 14 Tage vom Tage nach dem Eintreffen. 
Abholung der Sendungen. 
§ 45. 1 Der Empfänger hat das Recht, gewöhnliche und eingeschriebene Brief- 
sendungen sowie Zeitungen regelmäßig bei der Postanstalt des Bestimmungsorts abzu- 
holen oder abholen zu lassen. Wer von dem Rechte Gebrauch machen will, muß eine 
Abholungserklärung in vorgeschriebener Fassung bei der Postanstalt niederlegen. Für 
die Beglaubigung der Unterschrift gelten die Vorschriften des § 42, um.
	        
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