Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Die Postbehörde kann anordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zum Empfang 
der für drei Abholer eingegangenen Sendungen melden darf. 
Bei Posthilfstellen, die sich mit dem Ausgabedienst befassen, können Postsendungen 
ohne Abgabe einer schriftlichen Erklärung abgeholt werden (§ 40, ). 
II Ausnahmsweise kann die Postanstalt einem Empfänger gestatten, auch andere 
als die unter 1 Abs. 1 bezeichneten Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen. 
Hinsichtlich der Abholungserklärung sind in diesem Falle die Bestimmungen unter! sinn- 
gemäß anzuwenden. 
1III1 Die Aushändigung erfolgt am Postschalter innerhalb der Postschalterstunden 
(8 34, 11) oder, wenn dem Abholer auf besonderen Antrag ein verschließbares Abholungs- 
fach (Schließfach) überlassen ist, durch Einlegen in dieses Fach, das nach den örtlichen 
Verhältnissen auch außerhalb der Postschalterstunden geleert werden kann. Doch sind 
zu große Sachen oder mit Porto belastete Sendungen oder Nachnahmen am Postschalter 
in Empfang zu nehmen. 
IV Für ein Schließfach nebst zwei Schlüsseln ist eine jährliche Gebühr von 6 M 
für ein kleineres und von 9 .K für ein größeres (über 12 ½ cm hohes) Fach viertel- 
jährlich vorauszuentrichten. Die Miete gilt zunächst für ein Jahr, gerechnet vom Beginn 
des folgenden Kalendervierteljahrs an. Für die vorhergehende Zeit der Benützung ist 
je nach der Größe des Fachs eine Gebühr von 50 oder 75 Pf. für den Monat oder den Teil 
eines Monats vorauszuentrichten. Wird nicht drei Monate vorher schriftlich gekündigt, so 
verlängert sich die Uberlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, 
nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. Beim 
Todesfall des Schließfachinhabers, bei Verlegung des Wohnsitzes oder des Geschäfts, 
bei Aufgabe des Geschäfts oder aus anderen wesentlichen Billigkeitsgründen können 
die Verpflichteten auf Antrag schon vor Ablauf der Überlassungsdauer aus ihrer Ver- 
bindlichkeit entlassen werden. 
Die Post ist zur Überlassung eines Schließfachs nicht verpflichtet. Sie ist berechtigt, 
es jederzeit zu entziehen; die zuviel erhobene Gebühr wird erstattet. 
V Wenn die Aufschrift außer dem eigentlichen Empfänger A. eine zweite Person 
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