Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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4. wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“ 
bezeichnet ist, nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang eingelöst wird; 
5. wenn die Sendung Lose oder Anerbieten zu einem Glücksspiel enthält, an dem 
sich der Empfänger nach den Gesetzen nicht beteiligen darf, und wenn sie sofort 
nach der Offnung an die Post zurückgegeben wird. 
I1 Die unbestellbare Sendung ist unverzüglich an den Absender zurückzusenden. 
Ausgenommen sind Pakete in den Fällen zu Abs. 1 unter 1 bis 4; ihre Unbestellbarkeit 
ist der für den Wohnort des Absenders zuständigen Postanstalt zu melden, um seine 
Bestimmung über die weitere Behandlung des Pakets einzuholen. Die Meldung unter- 
bleibt, wenn der Absender durch einen Vermerk auf der Vorderseite der Paketkarte 
und des Pakets die sofortige Rücksendung nach dem ersten vergeblichen Bestellversuch 
oder nach Ablauf der Lagerfrist verlangt oder voraus die Zustellung an einen anderen 
Empfänger innerhalb des Deutschen Reichs vorgeschrieben hat. Sie unterbleibt ferner 
bei Sendungen mit lebenden Tieren und bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalte 
(§ 6, 1), wenn der Absender verlangt hat, daß die Sendung verkauft oder daß er auf 
seine Kosten von der Unbestellbarkeit telegraphisch benachrichtigt wird. 
Ist ein Wertbrief oder eine Postanweisung deshalb unbestellbar, weil der Empfänger 
aus der Ausschrift nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeits- 
meldung erlassen werden, wenn der Absender angegeben ist. 
Für jede Unbestellbarkeitsmeldung und die Antwort darauf hat der Absender cine 
Gebühr von 20 Pf. zu entrichten. 
IIlI Über ein unbestellbar gemeldetes Paket kann der Absender dahin verfügen, 
daß entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger oder an eine 
zweite und nötigenfalls an eine dritte Person innerhalb des Deutschen Reichs erfolgen 
soll, oder daß das Paket an ihn selbst zurückgesandt, auf seine Rechnung und Gefahr 
verkauft oder der Post preisgegeben wird. 
Ist keine dieser Bestellungen ausführbar, so wird das Paket ohne nochmalige 
Unbestellbarkeitsmeldung an den Absender zurückgesandt. 
Gibt er die Sendung preis, so bleibt er trotzdem verpflichtet, das aufgelaufene
	        
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