Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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zurückgegeben. Wohnt er nicht am Aufgabeort, so werden sie ihm nach den Bestimmungen 
des § 46, IV nachgesandt. Für Sendungen, die ursprünglich nach der ermäßigten Gebühr 
für den Orts= und Nachbarortsverkehr freigemacht waren und den Geltungsbereich dieser 
Gebühr überschreiten, wird neues Porto nach den Bestimmungen des § 46, 1V angesetzt. 
11 Die Aushändigung an den Absender geschieht nach denselben Vorschriften wie an den 
Empfänger. 
III Kann die Post am Aufgabeort den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung 
an die Generaldirektion der Posten und Telegraphen eingesandt und dort nötigenfalls ge- 
öffnet. Die mit dem Offnen beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit 
besonders verpflichtet; sie haben möglichst nur die Unterschrift, die Angabe des Wohnorts 
und der Wohnung (Straße und Hausnummer) sowie erforderlichenfalls die innere Auf- 
schrift und Anrede festzustellen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sen- 
dung wird darauf mit Siegelmarken oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift 
tragen, wieder verschlossen. 
IV Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert, so können die 
Gegenstände zum Besten der König Karl-Stiftung für Angehörige der württembergischen 
Post= und Telegraphenverwaltung verkauft oder verwandt, Briefe und die zum Verkaufe 
nicht geeigneten wertlosen Gegenstände aber vernichtet werden. 
V Ist der Absender auch mit Hilfe der Generaldirektion der Posten und Telegraphen 
nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht ge- 
eigneten wertlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage ihres Eingangs 
bei der Generaldirektion gerechnet, vernichtet. Dagegen ist der Absender 
1. bei Einschreibsendungen, bei Wertbriefen oder bei Briefen, in denen sich Gegen- 
stände von Wert vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben war, sowie bei 
Postanweisungen, 
2. bei Paketen mit oder ohne Wertangabe 
öffentlich aufzufordern, innerhalb 4 Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang 
zu nehmen. Die Aufforderung muß die Sendung, ihren Aufgabe= und Bestimmungsort, 
Empfänger und Tag der Einlieferung bezeichnen. Sie wird durch Aushang im Schalter-
	        
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