Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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nicht zugeführten Nummern entfallende Teil des Bezugspreises und des etwaigen 
Zeitungsbestellgeldes an alle Bezieher, welche die Zeitung bei der Post unmittelbar 
bestellt haben, zurückgezahlt. 
Bei Feststellung des auf die rückständig gebliebenen Nummern anzurechnenden 
Teils des Bezugspreises wird die Zeitungsgebühr für die volle Bezugszeit vom 
erhobenen Zeitungsgelde vorweg abgezogen. 
Stuttgart, den 12. September 1917. 
Weizsäcker.
	        
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