Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Die Erhebung erstreckt sich mit der in Art. 3 Abs. 2 des genannten Gesetzes 
bestimmten Ausnahme auf alle nach dem 30. September 1917 eintretenden Fälle der 
Steuerpflicht. 
Stuttgart, den 29. September 1917. 
Für den Staatsminister des Innern: 
Haag. Pistorius. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern. 
betreffend die Genehmigung der Hahn-Stiftung für weibliche Berufsausbildung in Tübingen. 
Vom 2. Oktober 1917. 
Seine Majestät der König hat am 29. September 1917 der Stiftung 
der Geschwister Emilie und Anna Hahn (Hahn-Stiftung für weibliche Berufsausbildung) 
in Tübingen auf Grund der Stiftungsurkunde vom 27. Juli 1917 die nachgesuchte Ge- 
nehmigung allergnädigst zu erteilen geruht. 
Stuttgart, den 2. Oktober 1917. 
Fleischhauer. 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, 
betreffend die Besteuerung des Güterverkehrs. Vom 21. September 1917. 
Zum Vollzug der die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vor- 
schriften des Gesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 
8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) und der hiezu erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen des Bundesrats vom 29. August 1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 287) wird an Stelle der Bekanntmachung vom 19. Juli 1917 (Reg. Bl. S. 66) 
bestimmt: 
l 1. 
Oberbehörde für die Verwaltung der Steuer aus dem Güterverkehr in 
Württemberg ist das Steuerkollegium Abteilung für Zölle und indirekte Steuern.
	        
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