Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

82.

(1)  Als  Steuerstelle  für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Steuer  aus  dem
öffentlichen  und  nichtöffentlichen  Eisenbahngüterverkehr,  sowie  aus  dem  Güterverkehr
auf  Landwegen  (§  1  Abs.  2  des  Gesetzes)  wird  für  das  Gebiet  des  Königreichs  Württemberg
  das  Hauptsteueramt  Stuttgart  bestimmt.

(2)  Als  Steuerstellen  für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Steuer  aus  dem
öffentlichen  und  nichtöffentlichen  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen  im  Königreich  Württemberg
  werden  bestimmt:

1.  für  das  Gebiet  des  Neckars  und  seiner  Nebenflüsse,  sowie  der  Nebenflüsse  des
Rheins  und  Mains:  das  Hauptzollamt  Heilbronn;

2.  für  das  Gebiet  der  Donau  und  ihrer  Nebenflüsse:  das  Hauptzollamt  Ulm;

3.  für  das  Gebiet  der  Zuflüsse  des  Bodensees:  das  Hauptzollamt  Friedrichshafen.

83.

(0)  Die  in  §  8  Abs.  3,  5  und  6  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  bezeichneten
  Bescheinigungen  werden  bei  Privatbahnen  durch  die  Oberkontrolleure  der
Verbrauchsabgabenverwaltung  bei  dem  für  den  Sitz  der  Eisenbahnverwaltung  zuständigen
  Bezirkssteueramt  abgegeben.

(2)  Dem  Steuerbeamten  (Abs.  1)  sind  die  zur  Abgabe  der  Bescheinigung  erforderlichen
Belege  in  Urschrift  am  Sitz  der  Eisenbahnverwaltung  vorzulegen.

84.
#Q)  Überwachungsstellen  für  den  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen  sind:
u)  für  Heilbronn,  Neckargartach  und  Sontheim,  soweit  nicht  nachstehend  anderes
bestimmt  ist,  das  Hauptzollamt  Heilbronn;
!)  für  den  Salzwerkhafen  Heilbronn  das  Salzsteueramt  Heilbronn;
6)  für  die  Zuckerverladestelle  Heilbronn  die  Zuckersteuerstelle  Heilbronn;
1)  für  Kochendorf—Jagstfeld  (Salzhafen)  das  Salzsteueramt  Friedrichshall;
e)  für  Ulm  das  Hauptzollamt  Ulm;  "
f)  im  übrigen  Ortssteuerämter,  die  als  Überwachungsstellen  eingerichtet  sind.