82.
(1) Als Steuerstelle für die Erhebung und Verwaltung der Steuer aus dem
öffentlichen und nichtöffentlichen Eisenbahngüterverkehr, sowie aus dem Güterverkehr
auf Landwegen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) wird für das Gebiet des Königreichs Württemberg
das Hauptsteueramt Stuttgart bestimmt.
(2) Als Steuerstellen für die Erhebung und Verwaltung der Steuer aus dem
öffentlichen und nichtöffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen im Königreich Württemberg
werden bestimmt:
1. für das Gebiet des Neckars und seiner Nebenflüsse, sowie der Nebenflüsse des
Rheins und Mains: das Hauptzollamt Heilbronn;
2. für das Gebiet der Donau und ihrer Nebenflüsse: das Hauptzollamt Ulm;
3. für das Gebiet der Zuflüsse des Bodensees: das Hauptzollamt Friedrichshafen.
83.
(0) Die in § 8 Abs. 3, 5 und 6 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats bezeichneten
Bescheinigungen werden bei Privatbahnen durch die Oberkontrolleure der
Verbrauchsabgabenverwaltung bei dem für den Sitz der Eisenbahnverwaltung zuständigen
Bezirkssteueramt abgegeben.
(2) Dem Steuerbeamten (Abs. 1) sind die zur Abgabe der Bescheinigung erforderlichen
Belege in Urschrift am Sitz der Eisenbahnverwaltung vorzulegen.
84.
#Q) Überwachungsstellen für den Güterverkehr auf Wasserstraßen sind:
u) für Heilbronn, Neckargartach und Sontheim, soweit nicht nachstehend anderes
bestimmt ist, das Hauptzollamt Heilbronn;
!) für den Salzwerkhafen Heilbronn das Salzsteueramt Heilbronn;
6) für die Zuckerverladestelle Heilbronn die Zuckersteuerstelle Heilbronn;
1) für Kochendorf—Jagstfeld (Salzhafen) das Salzsteueramt Friedrichshall;
e) für Ulm das Hauptzollamt Ulm; "
f) im übrigen Ortssteuerämter, die als Überwachungsstellen eingerichtet sind.