11
betreffend die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg. Bl.
S. 397), und des Art. 49 Nr. 3 der Gemeindeordnung.
817.
2 Bis spätestens zum 1. Oktober 1917 müssen die vorhandenen Abdeckereien, sofern
sie nicht aufgelassen werden, mit den für die Verarbeitung der Tierkadaver auf Tier-
körpermehl und Fette mittels hoher Hitzegrade erforderlichen Einrichtungen ausgestattet
sein. Die Gewerbepolizeibehörde (vergl. §§ 64 ff. der Vollzugsversügung zur Bezirks-
ordnung) hat vor der Genehmigung der Anlage die Akten dem Medizinalkollegium,
Tierärztliche Abteilung, mitzuteilen, damit dieses prüfen kann, ob den vom veterinär-
polizeilichen Standpunkt aus zu stellenden Anforderungen entsprochen wird.
(2) Wenn für einen Bezirk oder für Teile eines solchen eine den Anforderungen des
Absatz 1 entsprechende Abdeckerei vorhanden ist, sind die Seuchenkadaver, deren unschäd-
liche Beseitigung gemäß Art. 23 Nr. 6 des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz
(Reg. Bl. von 1912 S. 279) den Gemeinden obliegt, in diesen Abdeckereien zu ver-
arbeiten, sofern sie durch die Abdeckerei abgeholt werden. Zu diesem Zweck ist jeder
Bezirk oder Teil eines solchen einer bestimmten Abdeckeres durch das Medizinalkollegium,
Tierärztliche Abteilung, zuzuteilen.
(3) Sobald eine Abdeckerei den Bestimmungen des Absatz 1 entspricht, hat das Oberamt
ihres Sitzes das Einzugsgebiet festzustellen und den beteiligten Oberämtern mitzuteilen,
die dieses in ihren Gemeinden wiederum unter Hinweis auf die Bestimmungen in §8 7
bekannt zu machen haben.
„0 Von der Eröffnung einer neuen Abdeckerei ist unter Angabe ihres Einzugsgebiets
dem Medizinalkollegium, Tierärztliche Abteilung, jeweils Anzeige zu erstatten.
g 18.
(9) Gemeinden, die mit einer Abdeckerei im Sinn des 817 Abs. 1 ein Übereinkommen
dahin getroffen haben, daß sämtliche in ihr anfallenden anzeigepflichtigen Kadaver von
der Abdeckerei abgeholt werden, sind von der Anlegung eines Wasenplatzes und der
Aufstellung eines Wasenmeisters befreit.