Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

166 
82. 
(0) Die Prüfungen finden in einem als Säuglingspflegeschule staatlich anerkannten 
Säuglings- oder Kinderkrankenhaus oder in einer ähnlichen, von einem Facharzt ge— 
leiteten Anstalt statt. 
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Arzten, unter denen sich ein beamteter 
Arzt und mindestens ein Lehrer einer Säuglingspflegeschule befinden. Die Mitglieder 
des Prüfungsausschusses und der aus ihrer Zahl zu bestimmende Vorsitzende werden 
durch das Ministerium des Innern auf Vorschlag des Medizinalkollegiums auf Widerruf 
bestellt. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird von dem Ministerium des 
Innern ein Stellvertreter bestimmt. 
(8) Der Sitz der Prüfungsausschüsse, die Namen des Vorsitzenden sowie die als 
Prüfungsstellen dienenden Anstalten werden im Staatsanzeiger und im Amtsblatt des 
Ministeriums des Innern bekanntgegeben. 
83. 
Prüfungen finden nach Bedarf, in der Regel zweimal im Jahre, im Frühjahr 
und Herbst statt. 
84. 
(0) Die Zulassungsgesuche sind dem Vorsitzenden desjenigen Prüfungsausschusses, bei 
dem die Ablegung der Prüfung beabsichtigt ist, unter Beifügung der erforderlichen 
Nachweise (8 5) bis zum 15. März bezw. 15. September einzureichen. 
(2) Bewerberinnen, deren Zulassungsgesuche später eingehen, haben keinen Anspruch 
auf Berücksichtigung in der laufenden Prüfungszeit. 
85. 
(0) Dem Zulassungsgesuch sind beizufügen: 
1. der Nachweis der Vollendung des 21. Lebensjahrs; 
2. ein behördliches Leumundszeugnis;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.