Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

14
Verordnung  vom  13.  Januar  1909,  betreffend  Abänderung  der  erstgenannten  Verordnung
(Reg.  Bl.  S.  1),  erhält  die  nachstehende  neue  Fassung:
„Das  Taggeld  eines  öffentlichen  Feldmessers  beträgt  11  Mark.“

II.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1917  in  Kraft.
Gegeben  Stuttgart,  den  27.  März  1917.

Wilhelm.
Weizsäcker.  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.

Verfügung  sämtlicher  Ministerien,
betreffend  zeitweilige  Abänderung  der  Bestimmungen  über  das  von  den  Staatsbehörden  zu
verwendende  Papier.  Vom  10.  März  1917.

1.  Für  Papiere  der  Verwendungzklassen  2  b,  3  a,  3b  und  7a  —  vergl.  die  Verfügung
  sämtlicher  Ministerien  vom  21.  Januar  1907,  betreffend  Bestimmungen  über
das  von  den  Staatsbehörden  zu  verwendende  Papier,  Reg.  Bl.  S.  34  —  wird  bis  auf
weiteres  Stoffklasse  III  vorgeschrieben.

2.  Im  Wasserzeichen  der  hienach  gearbeiteten  Papiere  der  Verwendungsklassen
2b,  3  à  und  3b  ist  dem  Wort  „Normal“  der  Buchstabe  K  vorzusetzen.

Stuttgart,  den  10.  März  1917.

Weizsäcker.  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.