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815. Prüfungszeugnis.
(1) Bei den ordentlichen Teilnehmern enthält das Prüfungszeugnis außer den in
§ 3 Abs. 1 geforderten Angaben:
1. Zeugnisse über das Verhalten, über Fleiß und wissenschaftliches Interesse;
2. die nach den durchschnittlichen Jahresleistungen berechneten Zeugnisse für den
erweiterten Unterricht des sechsten Bildungsjahres in den Wahlfächern Französisch,
Mathematik und Naturkunde, für den erweiterten freiwilligen Unterricht in Harmonie=
lehre und für die freiwilligen Fächer der Handfertigkeit und der Kurzschrift.
(11) Bei außerordentlichen Teilnehmern werden die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeich-
neten Zeugnisse durch die Bemerkung ersetzt: „Ist ohne Besuch eines württembergischen
Lehrerseminars gemäß § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung als außerordentlicher Teil-
nehmer zur Prüfung zugelassen worden.“
§ 16. Lehrerinnenprüfung.
Die Vorschriften der §§ 6 bis 15 finden auf die weiblichen Prüflinge Anwendung
mit folgenden Abänderungen:
1. Die Zeugnisse in Erdkunde, Chemie und Mineralogie mit Geologie werden
für die Zöglinge der württembergischen Staats= und Privatseminare bereits am Schluß
des dritten, die in gebundenem Zeichnen, in Musik= und Harmonielehre am Schluß des
vierten Bildungsjahres festgestellt.
2. Zu den verbindlichen Fächern der Schlußprüfung tritt weibliche Handarbeit.
Auch das Geigenspiel wird erst am Schluß geprüft. Freiwillige Fächer der Schluß-
prüfung sind Klavier= und Orgelspiel.
3. Für die Anforderungen in Geometrie, Arithmetik, gebundenem Zeichnen, Musik-
und Harmonielehre sowie in Handarbeit gelten folgende Vorschriften:
a) Geometrie.
Kenntnis der wichtigsten Lehrsätze der ebenen Geometrie, Fertigkeit in der Lösung
einfacherer Konstruktionsaufgaben; einfachere Berechnungen und Konstruktionen aus der
Stereometrie (Prisma, Zylinder, Pyramide, Kegel, Pyramiden= und Kegelrumpf, Kugel).