Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

Verfügung der Mirnisterien der Justiz und des Innern 
zur Anderung der Verfügung beider Ministerien vom 30. Gktober 1699, betreffend die Ausführung 
des Reichsgesetzes über die Seurkundung des Personenstandes und die Cheschließung. Vom 3. Juli 1917. 
I. Der § 35 der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 
30. Oktober 1899, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung 
des Personenstandes und die Eheschließung (Reg. Bl. S. 861), erhält die Uberschrift 
„Namensänderung und ähnliches“ und folgenden Absatz 3: 
Auch im Fall der Verleihung der Bezeichnung „Frau“ an Kriegerbräute hat auf 
Anordnung der zuständigen Behörde die Eintragung eines Randvermerks im Geburts- 
register zu erfolgen (Verfügung des Justizministeriums vom 25. Juni 1917, betreffend 
die Verleihung der Bezeichnung „Frau“ an Kriegerbräute, Reg. Bl. S. 51). 
II. In 836 sind die Vorschriften unter Nr. 4 zu streichen, nachdem am 1. Januar 
1916 die bisherige bayerische Heimatgesetzgebung außer Kraft getreten ist (vergl. Be- 
kanntmachung des Justizministeriums vom 2. Februar 1916, betreffend die Verehelichung 
bayerischer Staatsangehöriger, Amtsbl. des Justizministeriums S. 15). 
Der letzte Absatz erhält die Nummer 4. 
Stuttgart, den 3. Juli 1917. 
Schmidlin. Fleischhauer. 
  
tekanntmachung des Ministeriums der answärtigen Augelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend Anderung der Württ. posscheckordnung vom 3. Juni 1914 (KReg.—l. S. 27l). Vom 5. Juni 1917. 
Die Württ. Postscheckordnung vom 3. Juni 1914 wird mit sofortiger Wirkung wie 
folgt geändert: 
8 1 Ziff. IV erhält die Fassung: 
Auf jedem Konto muß, solange es besteht, eine Stammeinlage von 25 (K ge- 
halten werden. 
Stuttgart, den 5. Juni 1917. 
Weizsäcker.
	        
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