Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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sind von dem Verwaltungsrat Grundsätze aufzustellen, die der Genehmigung des 
Ministeriums des Innern bedürfen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 5. August 1917. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend Anderung der württ. Postscheckordnung. Vom 13. September 1917. 
Die württ. Postscheckordnung vom 3. Juni 1914 (Reg. Bl. S. 271) ist wie folgt 
geändert worden. 
A. Mit sofortiger Wirkung. 
1. Im § 2 „Einzahlungen durch Zahlkarte“ erhält der erste Satz des Abs. uul 
folgende Fassung: 
III. Die Zahlkarten werden zum Preise von 5 Pfg. für je 5 Stück 
verabfolgt. 
2. Im § 4 „lberweisung von Post= und Zahlungsanweisungen und von Beträgen, 
die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen worden sind“ erhält der Abs. v 
folgende Fassung: 
V. Die Postaufträge zur Geldeinziehung und zum Postprotest mit an- 
hängender Zahlkarte, die Nachnahme-Paketkarten und die Nachnahmekarten 
mit anhängender Zahlkarte sowie die blauen Nachnahme-Zahlkarten werden 
von den Postscheckämtern zum Preise von 5 Pfg. für je 5 Stück verabfolgt. 
B. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1917. 
3. Im § 31 und §8 9 Nr ist beidemal statt § 26 zu setzen: § 25 b, im § 1 statt 
871a4: 8711. 
Stuttgart, den 13. September 1917. 
Weizsäcker.
	        
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