Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Vornahme der Gemeinderatswahlen im Jahr 1917. Vom 6. September 1917. 
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Verschiebung von Gemeindewahlen in 
Zeiten des Krieges, vom 6. Februar 1915 (Reg. Bl. S. 12) wird bestimmt, daß in 
denjenigen Gemeinden, in welchen die Vornahme der im Dezember 1917 fälligen 
Gemeinderatswahl infolge der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse nicht tunlich 
erscheint, die Wahl durch Beschluß der Gemeindekollegien bis auf weiteres verschoben 
werden kann. Der Zeitpunkt für die Nachholung der verschobenen Wahlen wird durch 
Verordnung festgesetzt werden. 
Stuttgart, den 6. September 1917. 
Für den Staatsminister: 
Haag. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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