Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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aufheben. Die Zettel usw. müssen ganz aufgeklebt sein. Warenproben (§ 11) mit 
Postkarten zu vereinigen, ist nicht gestattet. 
V Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Diese Doppelkarten 
müssen in beiden Teilen den Bestimmungen entsprechen; die Antwortkarte muß als 
solche bezeichnet sein. 
VI Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe von 2½ Pf. (Gesetz vom 21. Juni 1916) 
beträgt: 
1. im Orts= und Nachbarortsverkehr (87, 1, 1) 
für die einfache freigemachte Postkarte oder 
für jeden der beiden Teile der Doppelkatte 51/ Pf., 
für die nichtfreigemachte einfache Postkarte... l11 „;; 
2. im sonstigen inländischen Verkehr 
für die einfache freigemachte Postkarte oder 
für jeden der beiden Teile der Doppelkarntte. 77½/ Pf., 
für die nichtfreigemachte einfache Postkanrtttete 15 „ 
VII Für unzureichend freigemachte Postkarten beträgt die Gebühr das Doppelte 
des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
VIII Postkarten, die den Bestimmungen (1, 111 bis V) nicht entsprechen, unterliegen 
dem Briefporto. 
DTruchsachen. 
8 9. 1 Als Drucksachen gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: alle auf 
Papier, Pergament oder Steifpapier durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holz- 
schnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, Papyrographie, 
Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren hergestellten Abdrucke oder 
Abzüge, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der 
Briefpost geeignet sind, endlich unter derselben Bedingung zum Gebrauche der Blinden 
bestimmte Papiere mit erhabenen Punkten oder Buchstaben.
	        
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