Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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XII Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
1. im Orts- und Nachbarortsverkehr (97, 1, 1) 
bis 50 g einschließlig 3 Pf., 
über 50 „ 250 „ ,,....... 5 „ 
„ 250 „ 500 „ »....... 20,,, 
,,5008"»1kg ,,....... 30,,, 
2. im sonstigen inländischen Verkehr 
bis 50 g einschließlicg 3 Pf., 
über 50 „ 100 ,,....... 5,,, 
,,100,,250,, ,,....... 10 
,,250,,500,, ,,....... 20,,, 
,,500g,,1kg...... 30 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: 
1. im Orts= und Nachbarortsverkehr (87, 1, 1) 
bis 50 g einschließlich . . . . . .. 3 Pf., 
über 50 „ 250 „ ,,....... 5,,, 
,,250g,,1kg »....... 10,,, 
,,1kg,,2» ,,....... 20,,, 
,,2,,,,3,, » .......30,,; 
2. im sonstigen inländischen Verkehr 
bis 50g einschließlich. . . . . .. 3 Pf., 
über 50 „ 100 „ ,,....... 5,,, 
„1008, 1kg ,,....... 10,,, 
,,11cg,,2» ,,....... 20,,, 
,,2,,,,3,, ,,....... 30,, 
Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt. 
XIII Für unzureichend freigemachte Drucksachen beträgt die Gebühr das Doppelte 
des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.
	        
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