Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

139 
Mitteilung von Cnadenerweisen und Bemährungsfristen. 
86. 
(1) Jeder Gnadenerweis ist von der Strafvollstreckungsbehörde (§ 8 dieser Verfügung) 
denselben Strafregisterbehörden mitzuteilen, denen seinerzeit die Strafnachricht zuge- 
fertigt worden ist und zwar auch dann, wenn er andere als die im Vordruck F angeführten 
Nebenstrafen oder wenn er gesetzliche Straffolgen betrifft, oder in Gestattung der Ver- 
büßung einer Gefängnisstrafe in der Festungsstrafanstalt besteht. Wird durch den Gnaden- 
erweis der Rest einer in Vollzug gesetzten Freiheitsstrafe nachgelassen, so ist in der Mit- 
teilung der Beginn der Strafzeit ersichtlich zu machen. 
(2) Erstreckt sich der Gnadenerweis auf mehrere von verschiedenen württembergischen 
Gerichten erkannte Strafen, so hat jede Strafvollstreckungsbehörde je hinsichtlich der in 
ihren Geschäftsbereich fallenden Strafe die Mitteilung an die Strafregisterbehörde zu 
bewirken. 
6) In Vordruck F wird unter „Erlaß" (nach dem Stern) stets die Verfügung (gegebenen- 
falls also die Allerhöchste Entschließung) verstanden, durch welche der Gnadenerweis ge- 
währt worden ist, nicht der Erlaß einer Zwischenbehörde, der den Gnadenerweis weiter 
bekannt gibt. 
87. 
Von der Bewilligung, der Verlängerung oder dem Widerruf einer Bewährungsfrist 
ist der Registerbehörde auch dann Mitteilung zu machen, wenn es sich um eine nicht in das 
Register aufgenommene (nicht registerfähige) Strafe handelt. 
Behörden, denen die Mitteilung der Strafnachrichten obliegt. 
88. 
(1) Die Mitteilung der Strafurteile der bürgerlichen Gerichte und der richterlichen Straf- 
befehle zum Zweck der Registrierung (§ 5 Abs. 1, § 9 und 11 der Verordnung) oder zum 
Zweck der Ergänzung oder Berichtigung der Registrierung (8§ 10, 13, 14 der Verordnung) 
erfolgt nach Maßgabe der K. Verordnung vom 25. September 1879, betreffend die Straf- 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.