Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

Anlage I. 
Auszug . 
aus der Disziplinar-Strafordnung für das Heer 
vom 31. Oktober 1872. 
Erster Abschnitt. 
Umfang der Disziplinarstrafgewalt. 
§ 1. 
Der Disziplinarbestrafung unterliegen: 
1. Handlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung und gegen die Dienstvorschriften, für 
welche die Militärgesetze keine Strafbestimmungen enthalten; 
2. ***luW 20. 2. 
82. 
*# 2c. ꝛc. 
Zweiter Abschnitt. 
20. 20. . 
1. Disziplinarstrafen. 
83. 
A. Für Offiziere. 
1. Verweis: 
a) einfacher, — ohne Zeugen oder im Beisein eines Vorgesetzten; 
b) förmlicher, — vor versammeltem Offizierkorps; 
c) strenger, — durch Parolebefehl, mit Eintragung der Veranlassung in die Parolebücher. 
2. Stubenarrest bis zu vierzehn Tagen. 
B. Für Unteroffiziere. 
1. Kleinere Disziplinarstrafen. 
a) Verweis: 
einfacher, — im Beisein eines Vorgesetzten; 
förmlicher, — vor versammelten Offizieren und Unteroffizieren 2c.; 
strenger — durch Parolebefehl mit Eintragung der Veranlassung in die Parolebücher.
	        
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