Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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die zugleich als Amtsgerichtsdiener bestellten Gefängnisaufseher an den 
Amtsgerichtsgefängnissen mit Eigenbetrieb, der Gefängnisaufseher an dem land- 
gerichtlichen Untersuchungsgefängnis in Heilbronn (diese mit dem militärischen 
Rang der Strafanstalten-Oberaufseher), 
die weiteren militärischen Aufseher an den Gerichtsgefängnissen mit Eigen- 
betrieb und bei dem Amtsgericht Stuttgart Stadt. 
Diese Angestellten werden in den folgenden Bestimmungen, soweit sich nicht aus dem 
Zusammenhang etwas anderes ergibt, unter dem Ausdruck „Aufseher“ zusammengefaßt. 
82. 
Die Zahl der Aufseher wird durch den Staatshaushaltsplan bestimmt. 
83. 
Die Dienstkleidung und Ausrüstung der Aufseher ist militärisch und wird von Uns 
bestimmt. « 
Die Kosten der Anschaffung und Instandhaltung der Dienstkleidung und Ausrüstung 
der Aufseher werden aus der Staatskasse auf Rechnung der Justizverwaltung bestritten. 
Die Befugnis der Aufseher zum Gebrauch der Dienstkleidung und Ausrüstung hört 
mit dem Austritt aus ihrer Dienststellung auf. 
84. 
Die Anstellung, die Versetzung und Dienstentlassung der in §& 1 genannten Aufseher 
und Heilgehilfen an den Strafanstalten, den Gerichtsgefängnissen und dem Amtsgericht 
Stuttgart Stadt erfolgt durch das Strafanstaltenkollegium, die Anstellung nach näherer 
Maßgabe der hierüber von dem Justizministerium zu treffenden Vorschriften. 
Die Anstellung der Militäranwärter erfolgt zunächst auf Probe in Gemäßheit der 
hierüber bestehenden besonderen Vorschriften. Auch die Anstellung der übrigen Bewerber 
ist während der ersten sechs Monate nur eine vorläufige. Zeigt sich im Laufe der Zeit, 
daß der Aufgenommene den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, so 
kann er ohne weiteres entlassen werden. «
	        
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