Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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3. § 86 Absf. 1 erhält folgenden Wortlaut: 
Die Gebühren für die regelmäßigen und die damit zusammenhängenden Unter- 
suchungen der Dampfkessel (oben §8 71 Abs. 2, 72 Abs. 2, 74—83) durch den Revisions- 
verein betragen: 
  
  
  
  
  
  
Bei Kesseln mit einer Heizfläche 
von qm 
0—5 über über über 
5—20 20—50 — 
M . — g· 
1. Für die äußere Untersuchung: 
a) eines oder des größten von mehreren Kessen 5 6 9 12 
) jedes folgenden Kessels, der unmittelbar anschließend an den 
ersten in demselben Anwesen untersucht wrd 3 4 7 2 
2. Für die vollständige (innere und äußere) Untersuchnng- 
a) eines Kessels ohne Einmauerung . . . . 10 14 18 21 
5) eines Kessels mit Einmauerung .. 12 . 18 24 27 
3. Für die Wasserdruckprobe, 1 
wenn sie in unmittelbarer Verbindung mit der vollständigen 1 
Untersuchung erfoldgt, I 
a) eines Kessels ohne Einmauerung ... . . 6 7 9 12 
) eines Kessels mit Einmauerung . .. 8 10 12 15 
wenn sie nicht in unmittelbarer Verbindung mit der voll. 
ständigen Untersuchung erfolgt: die oben § 85 Abs. 1 Nr. 3 
angeführten Sätze. 1 
Zu Ziff. 1 bis 3Füber 100 am für jede ange- 
fangenen 100 qm mehr 3 M. 
  
Gegenwärtige Verfügung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Stuttgart, den 31. März 1918. 
Köhler. 
Gedrudt i in n der Buchdruderei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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