Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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4)  baß  unfelbststendige,  d.  b.  aus  der  elcerlichen  Gewalt  noch  nicht  entlassene  Kinder
schon  durch  die  Handlungen  ibrer  Eltern  an  und  für  sich  und  ohne  daß  es  einer
eigenen  Thärlgkeit,  oder  elnes  besonders  begründeten  Rechis  der  Kinder  bedürfe,  derjenigen
  Staaksangeböriskeic  theilhafelg  werden,  welche  dle  Elkern  —d.  h.  bei  ebellchen
Kindern  der  Water,  bei  ousserehellchen  die  Mutker  —  während  der  Unselbgständigkeic
  ihrer  Kinder  erwerben,  und  dah  die  mit  ihren  Eltern  zlebenden  Kinder  der  Mllitairpflicht
  gegen  den  bisherigen  Helmathsstaar  überhoben  und  in  dem  neuen  Waterlande
  krlegedienstpflichtig  werden,

inglelchen
2)  daß  dagegen  elnen  solchen  Einstuß  auf  die  Staatsangehörigkeit  unselblsstänbiger  ebe.
IIcher  Kinder  diejeulgen  Veränderungen  niche  äußern  können,  welche  sich  nach  dem
Tode  des  Waters  derselben  in  der  Scaatsangehörigkelr  ihrer  ebellchen  Mucter  ereignen,
  indem  vielmehr  uͤber  die  Staatsangehoͤrigkeit  ehelicher  unselbststaͤndiger  Kinder
lediglich  die  Condltion  ihres  Waters  entscheibet  und  Weraͤnderungen  in  deren  Staats.
angehörsgeest  nur  mie  Zustimmung  ihrer  vormundschaftlichen  Behoͤrde  eintreten  koͤnnen.

Nächstdem  soll
zu  b.
dle  Verbindlichkelt  elnes  der  contrahlrenden  Staaten  zur  Uebernahme  eines  Individuums,
welches  der  andere  Stagc,  well  es  lhm  aus  irgend  elnem  Grunde  laͤstig  geworden,  auszuweisen
  beabsichtige,  in  den  Fallen  des  §.  2.  c.  der  Conwentlon  elntreren:

4)  wenn  der  Auszuwelsende  sich  in  dem  Staate,  in  welchem  er  ausgewlesen  werden  söll,
verbelrathet  und  ausserdem  zuglelch  eine  elgene  Wirtbschafe  gesühre  hat,  wobei  zur
näheren  Bestimmung  des  Begrists  von  Wirehschofc  onzunehmen  ist,  daß  solche
auch  dann  schon  elntrete,  wenn  selbst  nur  einer  der  Eheleute  sich  auf  eine  andere
Art,  als  im  herrschafellchen  Gesindedlenste,  Bekoͤstigung  verschafft  hat,

oder
2)  wenn  Jemand  sch  zwar  ulcht  in  dem  Staate,  der  ihn  übernehmen  foll,  verhelratber,
jeboch  darin  sich  zehn  Jahre  hindurch  ohne  Unterbrechung  ausgehalten  hae,  wobel  es
dann  auf  Constikulrung  eines  Domlells,  Verhelrathung  und  sonstige  Rechtsperbälenisse
nichi  weller  ankommen  soll,  obschon  hierdurch  der  Inhalt  des  F.  8.  ve  Convenclon
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