Full text : Modernes Fürstenrecht

8  29.  Freiwilliger  Austritt.  279

Satze  aber  ersehen,  daß,  wenn  der  König  der  Verzichtswillensäußerung
  der  Kronprinzessin  rechtliche  Bedeutung  beilegen
  würde,  er  der  Anschauung  wäre,  daß  der  Mitgliedschaftsverzicht
  zu  seiner  Rechtsgültigkeit  der  Annahme  seitens
der  Familie  bedürfte.e  Er  würde  damit  eine  Anschauung  vertreten,
  welche  von  Theoretikern  Siörk  teilt.  Denn  verstehen
wir  dessen  System  der  Gründe  freiwilligen,  d.  h.  nicht  ipso
jure  (wie  bei  Ehescheidung)  statthabenden  Austrittes  recht,
so  verlangt  er  für  jedes  freiwillige  Ausscheiden  Konsens  des
Familienoberhauptes,  teils  „ausdrücklichen“  (Austritt  S.  33),
teils  stillschweigenden.  Wohl  erwähnt  er  letzteres  Erfordernis
  nicht  besonders,  aber  indem  er  a.  a.  O.  S.  33  ın  dem
Satze  „In  den  vorstehend  behandelten  Fällen  erfolgte  der
Austritt  kraft  ausdrücklichen  Konsenses  des  Familienoberhauptes“
  ausdrücklich  gesperrt  druckt  und  fortfährt:  „Ohne
diese  ausdrückliche  Bewilligung  legt  die  Familienmitgliedschaft
regelmäßig  eine  gewisse  Residenzpflicht  auf“,  ıst  anzunehmen,
daß  er  in  den  Fällen,  die  er  stillschweigende  Entsippung
(will  sagen:  stillschweigenden  freiwilligen  Austritt)  nennt
(Agnatısche  Thronfolge  S.  54)  —  davon  in  diesem  Paragraphen
unter  IV  B2  —,  eine  stillschweigende  Zustimmung  als  rechtlich
  notwendig  voraussetzt.

2.  Überdies  sehen  wir:  beim  ausdrücklich  erklärten
freiwilligen  Austritt  legt  Störk  sogar  den  Schwerpunkt  auf
die  Konsenserklärung:  „kraft“  der  ausdrücklichen  Konsenserklärung
  läßt  er  bei  ausdrücklich  erklärtem  Mitgliedschaftsverzicht
  den  Austritt  erfolgen.

3.  a)  Wir  vermögen  uns  aus  den  unter  Nr.  I  dargelegten
Gründen  dieser  Auffassung  nicht  anzuschließen.  Man  wendet
vielleicht  noch  ein:  die  Aufgabe  der  Mitgliedschaftsrechte
mag  ohne  Genehmigung  rechtswirksam  sein,  aber  wie  sollten
Mitgliedschaftspflichten  ohne  Zustimmung  der  Korporationsgewalten
  aufgegeben  werden  können?  Allein  hier  ist  doch
zu  bedenken:  wie  würde  sich  ein  Mitglied  entschließen,  alle
die  Rechte  und  Vorteile,  welche  aus  der  Mitgliedschaft  entspringen,
  aufzuopfern,  wenn  es  nicht  sicher  sein  könnte,
damit  zugleich,  wenn  es  will,  von  allen  Mitgliedschaftspflichten
  befreit  zu  werden.  Beides  läßt  sich  nicht  aus-