8 29. Freiwilliger Austritt. 279
Satze aber ersehen, daß, wenn der König der Verzichtswillensäußerung
der Kronprinzessin rechtliche Bedeutung beilegen
würde, er der Anschauung wäre, daß der Mitgliedschaftsverzicht
zu seiner Rechtsgültigkeit der Annahme seitens
der Familie bedürfte.e Er würde damit eine Anschauung vertreten,
welche von Theoretikern Siörk teilt. Denn verstehen
wir dessen System der Gründe freiwilligen, d. h. nicht ipso
jure (wie bei Ehescheidung) statthabenden Austrittes recht,
so verlangt er für jedes freiwillige Ausscheiden Konsens des
Familienoberhauptes, teils „ausdrücklichen“ (Austritt S. 33),
teils stillschweigenden. Wohl erwähnt er letzteres Erfordernis
nicht besonders, aber indem er a. a. O. S. 33 ın dem
Satze „In den vorstehend behandelten Fällen erfolgte der
Austritt kraft ausdrücklichen Konsenses des Familienoberhauptes“
ausdrücklich gesperrt druckt und fortfährt: „Ohne
diese ausdrückliche Bewilligung legt die Familienmitgliedschaft
regelmäßig eine gewisse Residenzpflicht auf“, ıst anzunehmen,
daß er in den Fällen, die er stillschweigende Entsippung
(will sagen: stillschweigenden freiwilligen Austritt) nennt
(Agnatısche Thronfolge S. 54) — davon in diesem Paragraphen
unter IV B2 —, eine stillschweigende Zustimmung als rechtlich
notwendig voraussetzt.
2. Überdies sehen wir: beim ausdrücklich erklärten
freiwilligen Austritt legt Störk sogar den Schwerpunkt auf
die Konsenserklärung: „kraft“ der ausdrücklichen Konsenserklärung
läßt er bei ausdrücklich erklärtem Mitgliedschaftsverzicht
den Austritt erfolgen.
3. a) Wir vermögen uns aus den unter Nr. I dargelegten
Gründen dieser Auffassung nicht anzuschließen. Man wendet
vielleicht noch ein: die Aufgabe der Mitgliedschaftsrechte
mag ohne Genehmigung rechtswirksam sein, aber wie sollten
Mitgliedschaftspflichten ohne Zustimmung der Korporationsgewalten
aufgegeben werden können? Allein hier ist doch
zu bedenken: wie würde sich ein Mitglied entschließen, alle
die Rechte und Vorteile, welche aus der Mitgliedschaft entspringen,
aufzuopfern, wenn es nicht sicher sein könnte,
damit zugleich, wenn es will, von allen Mitgliedschaftspflichten
befreit zu werden. Beides läßt sich nicht aus-