Full text: Modernes Fürstenrecht

354 8 39. Die Gliederung des landesherrlichen Hauses. 
die Linie des Erzeugers, die Hauptlinie, Sukzessionsrecht be- 
sitzt, folgt von selbst daraus, daß die Thronfolge Lineal- 
folge, Nachfolge nach Linien ist. Die Linie des Vaters 
schließt hier notwendig die Linien, welche von den Söhnen 
ausgehen, ein. Ist der Vater thronfolgeberechtigt, so ist es 
die ganze Gruppe (Linie), welche von ihm als Stammvater 
ihren Ausgangspunkt nimmt. Aber diese Linien stehen sich 
heute in der Thronfolgeberechtigung nicht mehr gleich. Die 
Linie des ältesten Sohnes schließt die Linien der jüngeren 
Söhne aus. Es gilt Vorrecht der erstgeborenen Linie — die 
Kinder und sonstigen Abkömmlinge des verstorbenen älteren 
Sohnes schließen den noch lebenden zweitgeborenen Sohn 
von der Thronfolge aus. Es gilt „Linealfoige nach Ersigeburts- 
recht“. Die Linie des älteren Sohnes schließt die Linien der 
jüngeren aus. Sie ist die Haupt-, die anderen die Neben- 
linien. Der Gegensatz ist ein relativer. Der Kreis der Mit- 
glieder, welche der Hauptlinie angehören, wird um so enger, 
je näher der als Ausgangspunkt der Hauptlinie genommene 
Throninhaber der Gegenwart steht. Im engsten Sinne ist 
also Hauptlinie die Linie des gegenwärtigen Throninhabers 
bezw., wenn dieser keine Nachkommen hat, die älteste Unter- 
linie der Parentel seines Vaters (Großvaters u. s. w.). Vgl. 
hierzu noch $ 53. 
b) Indes nicht notwendig ist die Hauptlinie gerade die 
älteste. Es ist möglich, daß ein älterer Prinz für sich und 
seine Nachkommen auf Thronfolge verzichtet oder die be- 
sessene Krone aufgibt (vgl. $$ 50 und 52), dann wird die 
Linie des jüngeren Prinzen die regierende oder Hauptlinie 
und die ältere bildet eine Nebenlinie. 
c) Hauptlinie bedeutet also regierende Linie, Linie, aus 
welcher der regierende Herr des Hauses hervorgeht; Neben- 
linie heißt: nichtregierende Linie des regierenden Hauses. 
B. Die Nebenlinien zerfallen in hausrechtlich beschränkt: 
und in hausrechtlich vollkommen selbständige. 
1. Die beschränkt selbständigen Linien sind dies ver- 
mögensrechtlich oder in anderer Richtung. 
a) Eine gewisse vermögensrechtliche Selbständigkeit und 
Absonderung tritt ein:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.