Full text: Modernes Fürstenrecht

543. Das Verhältnis von Thronfolgefähigkeit zu Familienangehörigkeit. 379 
wohl daß Thronfolgefähigkeit nur eine natürliche Wirkung 
der Zugehörigkeit darstellt, wie auch daß Thronfolgefähig- 
keit mangels besonderer Hausbestimmung (hannoversches 
Hausgesetz Kap. I $ 3; siehe oben S. 239) keine Voraus- 
setzung für den Erwerb der Hausmitgliedschaft darstellt und 
weder Verlust der Thronanwartschaft die Familienzugehörig- 
keit noch Verlust der Familienzugehörigkeit die Thronbe- 
fähigung notwendigerweise zur Beendigung bringt. M. a. W.: 
es gibt Thronanwärterrecht ohne Hausmitgliedschaft und ‚Haus- 
mitgliedschaft ohne Thronanwärterrecht. 
U. Thronanwärterrecht ohne Hauszugehörigkeit besitzen 
2. B. Erbverbrüderte (als solche), Gesamtbelehnte oder sonst 
vertragsmäf[sig (z. B. oben S. 45) zur Nachfolge Berechtigte. 
Ill. Hauszugehörigkeit ohne Sukzessionsanwartschaft ist 
gegeben, wenn: 
A. Die Familienmitgliedschaft ohne Sukzessionsrecht 
erworben wird. Sukzessionsfähigkeit bildet lediglich eine 
natürliche Wirkung des Mitgliedschaftserwerbes, also kann 
sie bei Aufnahme, Verleihung ($$ 22, 25) ausgenommen 
werden. Aber auch bei Erwerb der Hausangehörigkeit im 
Wege der Abstammung vermag dies vorzukommen. 
Agnatische, d. h. in männlicher Linie vom ersten Er- 
werber der Landeshoheit abstammende Prinzessinnen be- 
sitzen zweifellos Familienmitgliedschaft. Trotzdem besitzen 
dieselben bei Gültigkeit subsidiärer Kognatensukzession nicht 
notwendig Sukzessionsfähigkeit, sondern es kommt vor, daß 
das positive Recht ihnen lediglich die Fähigkeit beilegt, 
durch standesgemäße Verheiratung ihren männlichen Nach- 
kommen Sukzessionsfähigkeit zu vermitteln. Anders ausge- 
drückt: nicht nach allen Rechten kann die Erbtochter 
Monarchin, regierende Fürstin werden; es gibt Verfassungen, 
die vorschreiben, daß nur die männlichen Nachkommen der 
Erbtochter die Regierung erwerben können; nur Kognaten, 
nicht auch Kognatinnen vermögen beim Übergang der Herr- 
schaft auf den Weibesstamm in Besitz der Herrscherwürde 
zu gelangen; nur die bei Ableben des letzten regierenden 
Agnaten lebenden Kognaten, nicht auch die zu diesem Zeit- 
punkt vorhandenen Kognatinnen werden für diesen Moment
	        
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