Full text: Modernes Fürstenrecht

8 55. Die übrige Rechtsstellung zum Staste. 447 
sondern auf politischem Gebiete liegen die Gründe, um derent- 
willen gewisse Stellungen für unvereinbar erklärt sind, bezw. 
unvereinbar sind. — Ein Landesherr besitzt erst dann passives 
Wahlrecht zum Reichstag u. s. w., wenn er aufgehört hat, 
Landesherr u. s. w. zu sein. 
II. In 88 ı3 IV, 29 V und 41 II haben wir schon be- 
tont, daß die besonderen Pflichten und die besonderen Rechte 
der Hausangehörigen mangels besonderer Ausnahme nicht 
durch Staatsangehörigkeit und Aufenthalt im Staate be- 
dingt sind. 
A. Das erstere folgt schon daraus, daß von den Pflichten, von 
welchen die Mitglieder landesherrlicher Häuser befreit werden, 
nur eine eine solche ist, welche lediglich dem Staatsange- 
hörigen obliegen kann, die Wehrpflicht. Auch kein Vorrecht 
der Mitglieder regierender Familie ist ohne weiteres an die 
Voraussetzung des Besitzes der Staatsangehörigkeit gebunden. 
Es ist eine Folge besonderer Bestimmung, daß das Recht auf 
Sıtz und Stimme im preußischen Herrenhause nur von 
preußischen Untertanen ausgeübt werden kann (kgl. preuß. 
Verordnung vom 12. Oktober 1854 $ 7). 
B. 1. So wenig die Rechte und Pflichten des Staatsange- 
hörigen im Zweifel an den Aufenthalt im Staate geknüpft 
sind, so wenig ist dies bei den Rechten und Pflichten des 
Hausmitgliedes der Fall; verbietet solche Annahme zum Teil 
doch schon der räumliche Umfang der betreffenden Staaten. 
Natürlich kann auch hier eine besondere Bestimmung gegen- 
teiliger Art sich ergeben. Bezüglich des Gerichtsstandes er- 
wähnten wir S. 122 in dieser Hinsicht eine &ppische Verordnung 
vom 15. Mai 1902. Ebenso schreibt die eben zitierte preu/s. 
Verordnung über das Herrenhaus vor: Das Recht auf Sitz und 
Stimme im Herrenhause kann nur von solchen geübt werden, 
welche ihren Wohnsitz innerhalb Preußens haben. 
2. Die besondere Gerichtsbarkeit über die Familienglieder 
ist, wie wir sahen (siehe oben S. 121), ein Ausfluß der Siaais- 
gewalt, wirkliche oder delegierte Staatsgerichtsbarkeit; also 
unterstehen ihr im Auslande wohnende Hausmitglieder ledig- 
lich soweit, als dieselben als im Auslande lebende Persönlich- 
keiten nach den deutschen Reichsjustiz-, Straf- und Zivil-
	        
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