76 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten.
Schlussbestimmungen.
8 47. Die vom Bundesrate zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen allgemeinen Bestimmungen sind
dem Reichstage zur Kenntnis mitzuteilen. ,
“ S 1. Tandesrechtliche Vorschriften über die Bekämpfung anderer als der im $ 1 Abs. | genannten
übertragbaren Krankheiten werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
8 19. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
B. Die einzelnen gemeingefährlichen Krankheiten.
a) Pest.
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes machte die drohende Pestgefahr zunächst
die Aufstellung von Ausführungsbestimmungen zur Bekämpfung dieser Krankheit er-
forderlich, Die vom Bundesrat unterm 4. Oktober 1900 festgestellten und unterm
6. Oktober!) veröffentlichten Bestimmungen geben die besonderen zur Abwehr und
Unterdrückung der Pest in Betracht kommenden Massregeln an und enthalten als An-
lagen eine Desinfektionsanweisung sowie Vorschriften über das Arbeiten und den
Verkehr mit Pesterregern und Grundsätze für Massnahmen im Eisenbahnverkehre zu
Pestzeiten.
In der Folge wurden zum leichteren Verständnisse für die Vollzugsbehörden
die in Betracht kommenden Vorschriften in einer übersichtlichen Anweisung zur
Bekämpfung d’er Pest zusammengefasst, welcher der Bundesrat unterm 3. Juli
1902*) seine Zustimmung erteilte. Sie besteht aus 5 Abschnitten: I. Vorbeugungs-
massregeln, II. Anzeigepflicht, III. Ermittelung der Krankheit, IV. Massregeln gegen
die Weiterverbreitung, V. Allgemeine Vorschriften,
Im L Abschnitte sind diejenigen Vorbeugungsmassregeln auf-
geführt, die bereits bei dem Herannahen der Seuche in Angriff zu nehmen und als
Vorbereitung für die Bekämpfung der Krankheit zu betrachten sind. Es sind dies
hygienische Vorkehrungen allgemeiner Natur, die sich beziehen auf die Überwachung
des Wohnungswesens, die Fortschaffung der Abfallstoffe, die Wasserversorgung, die
Abführung der Schmutzwässer. Als besonders wichtige Massregel, um dem Eindringen
der Pest vorzubeugen, ist hier die Rattenvernichtung vorgeschrieben,
Sobald ein auffälliges Sterben aus unbekannter Ursache unter den Ratten beobachtet
wird, ist von diesem Vorkommnis unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu er-
statten. Zur Unterstützung der Behörden bei den Bekämpfungsmassnahmen und zur
Belehrung der Bevölkerung in Bezug auf die Pest sind Gesundheitskommissionen ein-
zurichten, die in ehrenamtlicher Tätigkeit sich durch Besichtigungen über vorhandene
Missstände zu unterrichten und auf ihre Abstellung hinzuwirken haben. Auch ist
vorgeschrieben, . dass in den bedrohten Ortschaften Desinfektionsanstalten errichtet,
Desinfektoren ausgebildet und der Bedarf an Unterkunftsräumen sowie an Personal
und Gegenständen für die Krankenpflege sichergestellt wird. Um etwaigen Seuche-
einschleppungen im Reiseverkehr wirksam entgegentreten zu können, ist den höheren
Verwaltungsbehörden die Befugnis erteilt, anzuordnen, dass zureisende Personen,
welche sich innerhalb 10 Tage vor ihrer Ankunft an einem von der Pest betroffenen
Orte oder Bezirke aufgehalten haben, nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde zu
melden sind.
Der Abschnitt II, betr. de Anzeigepflicht, gibt zunächst die in
den 83 1 bis 4 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen wieder, sodann wird den
Polizeibehörden derjenigen Bezirke, welche durch die Pest bedroht erscheinen, die
öffentliche Bekanntmachung der Anzeigepflicht auferlegt. Um die Bevölkerung über
das Wesen und die Erscheinungen der Pest aufzuklären und dadurch die Ausführung
der Anzeigepflicht zu erleichtern, soll eine gemeinverständliche Belehrung über die
Pest zur Verteilung gebracht werden, auch sind den praktischen Ärzten besondere
Ratschläge auszuhändigen, in denen sie zur Mitwirkung bei der Bekämpfung aufge-
1) RGBI S. 849. 2) Amtliche Ausgabe. 74 8. 8°. Berlin 1902. Verlag von Julius Springer. (Be-
sondere Beil. zu den VeröffKGA 1902 No. 38.)