Full text: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

74 II. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
sondert sind, Anspruch auf eine Entschädigung wegen des ihnen dadurch entgangenen Arbeitsverdienstes, bei 
deren Berechnung als Tagesarbeitsverdienst der dreihundertste Teil des für die Invalidenversicherung massgeben- 
den Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde zu legen ist. . 
Dieser Anspruch fällt weg, insoweit auf Grund einer auf gesetzlicher Verpflichtung berubenden Versiche- 
rung wegen einer mit Erwerbsunfühigkeit verbundenen Krankheit Unterstützung gewährt wird oder weun eine 
Verpflegung auf öffentliche Kosten stattfindet. an 
09. Für Gegenstände, welche infolge einer nach Masseabe dieses Gesetzes polizeilich angeordneten und 
überwachten Desinfektion derart beschädigt worden sind. dass sie zu ihrem bestimmungsmässigen Gebrauche nicht 
weiter verwendet werden können, oder welche auf polizeiliche Anordnung vernichtet worden sind, ist, vorbehalt- 
lich der in $$ 32 und 33 angegebenen Ausnahmen, auf Antrag Entschädigung zu gewähren. L 
8 30. Als Entschädigung soll der gemeine Wert des Gegenstandes gewährt werden ohne Rücksicht auf 
die Minderung des Wertes, welche sich aus der Annahme ergibt, dass der (iegenstand mit Krankheitsstoff be- 
haftet sei. Wird der Gegenstand nur beschädigt oder teilweise vernichtet, so ist der verbleibende Wert auf die 
Entschädigung anzurechnen. u 
8 31. Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, 
in dessen Gewalhrsam sich der beschädigte oder vernichtete Gegenstand zur Zeit der Desinfektion befand. Mit 
dieser Zahlung erlischt jede Entschädigungsverpflichtung aus $ 29. 
8 32, Eine Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes wird nicht gewährt: 
1. für Gegenstände, welche im Eigentume des Reichs, eines Bundessitaats, oder einer kommunalen 
Körperschaft sich befinden; 
2. für Gegenstände, welche entgegen einem auf Grund des $ 15 Nr. 1 oder des 8 24 erlassenen Ver- 
bot aus- oder eingeführt worden sind. 
$ 33. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 
1. wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen würde, die beschädigten oder vernichteten 
Gegenstände oder einzelne derselben an sich gebracht hat, obwohl er wusste oder den Umständen nach 
annelımen musste, dass dieselben bereits mit dem Krankheitsstoffe behaftet oder auf polizeiliche Anordnung 
zu desinfizieren waren; 
2. wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen würde oder in dessen Gewahrsam die be- 
schädigten oder vernichteten Gegenstände sich befanden, zu der Desinfektion durch eine Zuwiderhandlung 
gegen dieses Gesetz oder eine auf Grund desselben getroffene Anordnung Veranlassung gegeben hat. 
& 34. Die Kosten der Entschädigungen sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten. Im übrigen bleibt 
der laudesrechtlichen Regelung vorbehalten, Bestimmungen darüber zu treffen : 
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzubringen ist, 
2. binnen welcher Frist der Entschädigungsanspruch geltend zu machen ist, 
3. wie die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist, 
Allgemeine Vorschriften. 
8 35. Die dem allgemeinen Gebsauche dienenden Einrichtungen für Versorgung mit Trink- oder Wirt- 
schaftswasser und für Fortschaffung der Abfallstoffe sind fortlaufend durch staatliche Beamte zu überwachen. 
. Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Beseitigung der vorgefundenen gesundheitsgefährlichen Miss- 
stände Sorge zu tragen. Sie können nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Herstellung von Einrichtungen 
der im Abs. 1 bezeichneten Art, sofern dieselben zum Schutze gegen übertragbare Krankheiten erforderlich sind 
jederzeit angehalten werden. 
Das Verfahren, in welchem über die hiernach gegen die Gemeinden zulässigen Anordnungen zu entschei- 
den ist, richtet sich nach Landesrecht, _ 
& 36. Beamtete Ärzte im Sinne dieses Gesetzes sind Arzte, welche vom Staate angestellt sind oder deren 
Anstellung mit Zustimmung des Staates erfolgt ist. 
. An Stelle der beamteten Arzte können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen dringenden 
Gründen andere Ärzte zugezogen werden. Innerhalb des von’ihnen übernommenen Auftrags gelten die letzteren 
als beamtete Arzte und sind befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, welche in 
diesem Gesetz oder in den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen den beamteten Ärzten übertragen sind. 
8 37. Die Anordnung und Leitung der Abwehr- und Unterdrückungsmassregeln liegt den Landesregie- 
rungen und deren Organen ob. . 
Die Zuständigkeit der Behörden und die Aufbringung der entstehenden Kosten regelt sich nach Landesrecl 
i t. 
. Die Kosten der auf Grund des $ 6 angestellten behördlichen Ermittelungen, der Beobachtung in den 
Fällen des $ 12, ferner auf Antrag die Kosten der auf Grund des $ 19 polizeilich angeordneten und überwachten 
Desinfektion und der auf Grund des $ 21 angeordneten besonderen Vorsichtsmassregeln für die Aufbewahrung 
Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten. 
ie Landesregierungen bestimmen, welche Körperschaften unter der Bezeich i 
Kommune Par, und ‚ommunale Körperschaft zu verstehen sind. eichnung Gemeinde, weiterer 
. Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei d € ü 
heiten gegenseitig 2 unterstützen p A ei der Bekämpfung übertragbarer Krank- 
39, Die Ausführung der nach Massgabe dieses Gesetz 1 i i 
soweit ddron g es zu ergreifenden Schutzmassregeln liegt, in- 
I dem aktiven Hieere oder ger aktiven Marine angehörende Militärpersonen, 
. „Personen, welche in militärischen Dienstgebäuden oGar auf den zur Kaiserli i öri 
oder vo ihr gemieieien Schiffen und Fahrzeugen untergebracht sind, " Kalserlichen Marine gehörigen 
3. marschierende oder auf dem Transporte befindliche Militärpersonen und T 1 
und der Marine sowie die Auerüsiungs" und Gebrauchsgegenstände derselben, ruppentelle dee Hicoren 
. ausschliesslich von der Militär- oder Marineverwaltung benut ü inri 
betroffen werden, den Militär- und Marinebehörden ob. 5 benutate Grundstücke und Einrichtungen 
Anwen dung Truppenübungen finden die nach diesem Gesetze zulässigen Verkehrsbeschränkungen keine 
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