Full text: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

106 1I. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 
F. Das wissenscohaftliche Arbeiten und der Verkehr mit Krankheits-" 
erregern. 
Vorgekommene Pest- und Milzbranderkrankungen infolge von Laboratoriums. 
infektionen, ferner die Tatsache, dass Krankheitserreger sogar gewerbsmässig von 
Verkaufsgeschäften angeboten wurden, auch ein lebhafter Austausch von Bazillen- 
kulturen etc. zwischen den wissenschaftlichen Instituten stattfindet, haben den Bundes- 
rat veranlasst, auf Grund des & 27 des Reichsseuchengesetzes Vorschriften zur 
tunlichsten Verhütung einer Weeiterverbreitung der Krankheitskeime bei derartigen 
wissenschaftlichen Forschungen oder bei Sendungen der bezeichneten Art zu erlassen. 
Zunächst sind unterm 6. Oktober 1900 ergangen die „Vorschriften über das 
Arbeiten und den Verkehr mit Pesterregern‘“!); sie sind in unverän- 
derter Form als Anlage 10 in die bereits oben erwähnte Anweisung zur Bekämpfung 
der Pest übernommen worden. Darnach ist die Aufbewahrung von lebenden Erregern 
der Pest, sowie die Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen mit diesen Erregern 
von der Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde abhängig. Für die Arbeiten müssen 
zwei von anderen Lokalitäten durch eine massive Wand getrennte Räume vorhanden 
sein, die einen besonderen abschliessbaren Eingang besitzen. Von diesen Räumen ist 
der eine für die Züchtung des Erregers und für mikroskopische Untersuchungen, der 
andere hauptsächlich für die Unterbringung von Versuchstieren bestimnit. Die Räume 
sollen gut lüftbar, für Licht leicht zugänglich und desinfizierbar sein. Auch sind 
Vorkehrungen zu treffen, dass Versuchstiere nicht entweichen können. Die Räume 
sollen mit allen denjenigen Einrichtungen und Instrumenten ausgestattet sein, welche 
für die Züchtung von Mikroorganismen und zur Anstellung von Tierversuchen erforder- 
lich sind (verschliessbare Behälter für die Kulturen, hohe Glasgefässe mit Drahtum- 
hüllung und fest anschliessendem Drahtdeckel mit Watteabschluss, Verbrennungsofen, 
Waschvorrichtung, Desinfektionsapparat etc). Bei nicht staatlichen Anstalten ist die 
Erteilung der Erlaubnis ausserdem von dem Nachweise abhängig, dass der Leiter den 
erforderlichen Grad persönlicher Zuverlässigkeit und bakteriologischer Ausbildung 
besitzt. Die Aufgaben des Leiters bestehen darin, dass er für die Durchführung der 
Vorsichtsmassregeln bei der Aufbewahrung der Pestkulturen und bei, den Tierver- 
suchen Sorge zu tragen hat. An den Stellvertreter des Leiters werden hinsichtlich 
seiner Vorbildung und Zuverlässigkeit dieselben Anforderungen gestellte Den in 
Pestlaboratorien tätigen Personen wird eine aktive Immunisierung gegen Pest empfoh- 
len. Die Verwendung von Dienern bei den Arbeiten ist nur dann gestattet, wenn sie 
über die Gefahr der Verschleppung der Krankheitserreger unterrichtet und gut aus- 
gebildet sind. Alle dem Diener übertragenen Arbeiten haben nach Anweisung des 
Leiters zu geschehen. Der Diener darf nur in Gegenwart und unter Aufsicht des 
Leiters oder seines Vertreters in den Arbeitsräumen Sich aufhalten. Zur Verhinderung 
der Verstreuung des Ansteckungsstoffes sind eingehende Bestimmungen getroffen, die 
sich auf das Tragen von Schutzüberkleidern, die Schliessung von Türen und Fenstern 
während der Arbeit, die Desinfektion, die Unterbringung der Versuchstiere, die un- 
schädliche Beseitigung der Kadaver und den Verschluss der Arbeitsräume beziehen, 
Die Kulturen der Pesterreger sowie das mit solchen behaftete Material sollen in 
einem besonderen Behälter unter sicherem Verschluss aufbewahrt werden und dürfen 
den Dienern nicht zugänglich sein. Der Handel mit Kulturen sowie ihre Überlassung 
an Personen, die besondere Erlaubnis nicht besitzen, ist verboten. Die Versendung 
von lebenden Pestkulturen muss in zugeschmolzenen Glasröhren erfolgen, die umgeben 
von einer weichen Hülle in einem durch übergreifenden Deckel gut verschlossenen 
Blechgefässe stehen. Das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holzwolle 
oder Watte zu verpacken. Bei Beförderung durch die Post ist die Sendung als 
dringendes Paket mit dem Vermerke „Vorsicht“ aufzugeben und dem 
1) RGBI 8, 849,