IL. 6. Bekämpfung der Krankheiten. 71
6. Bekämpfung der Krankheiten.
A. Übertragbare Krankheiten.
a) Bekämpfung im allgemeinen und der sogenannten gemelngefährlichen Krankheiten im besonderen.
A, Reichs-Seuchengesetz.
Die Massnahmen zur Abwehr und Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten
unter Menschen waren früher ausschliesslich durch landesrechtliche Vorschriften ge-
regelt. Als die V'erkehrsbeziehungen zwischen den Bundesstaaten immer enger und
reger wurden, ergab sich, dass die Bekämpfungsmassnahmen bei einer Reihe von
Krankheiten nur dann Erfolg versprechen, wenn sie von allen beteiligten Verwaltungen
nach gleichen Gesichtspunkten ergriffen wurden.
Den Anstoss zur Vereinheitlichung der Massnahmen mittels Erlasses eines
Reichs-Seuchengesetzes gab die Einschleppung der Cholera nach Europa im Jahre
1892, der damalige Ausbruch dieser Krankheit in Hamburg und die sich daran an-
schliessende Verbreitung der Seuche nach einer Reihe anderer Orte im Reiche. Das
am 30. Juni 1900 zur Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten erlassene Reichs-
gesetz gibt im wesentlichen die Grundlagen für die Massregeln gegen die sechs
Volksseuchen: Pest, Cholera, Pocken, Fleckfieber, Aussatz und Gelbfieber, enthält
dagegen, abgesehen von allgemeinen Vorschriften über die zum Gemeingebrauch
dienenden Einrichtungen für Versorgung mit Trink- oder Wirtschaftswasser und für
die Fortschaffung der Abfallstoffe nur wenige auf die übrigen ansteckenden Krank-
heiten sich erstreckende Bestimmungen. Die Bekämpfung der letzteren regelt sich in
der Hauptsache nach den landesrechtlichen Bestimmungen der Einzelstaaten. Für die
Bekämpfung der als gemeingefährlich bezeichneten Krankheiten führt das Reichsgesetz
die im allgemeinen in Betracht kommenden Massnahmen auf und erteilt den Behörden
die dazu erforderlichen Vollmachten und Zwangsbefugnisse, Die näheren Vorschriften
über die Anwendung der Abwehr- und Unterdrückungsmassregeln bei den einzelnen
Krankheiten sowie die Regelung einiger besonderer, hauptsächlich den Verkehr mit
dem Auslande berührender Punkte (Vorschriften über die gesundheitspolizeiliche Be-
handlung .der Seeschiffe, über Ein- und Durchfuhrverbote u. a,) sind im Gesetze dem
Bundesrate oder dem Reichskanzler vorbehalten,. Die Ausführung des Gesetzes erfolgt
durch die Landesbehörden, die Überwachung des Vollzuges obliegt dem Reichskanzler.
Das Gesetz enthält zugleich in $ 43 die rechtliche Grundlage tür den bestehenden
Reichs-Gesundheitsrat!). Es führt die Bezeichnung:
Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher
Kraukheiten, vom 30. Juni 19002)
und ist, da sein Inhalt für eine Reihe medizinalpolizeilicher Vorschriften, die teils von
reichswegen, teils in den einzelnen Bundesstaaten erlassen worden sind, die Grundlage
bildet, in seinem Wortlaute nachstehend abgedruckt.
Anzeigepflicht.
$ 1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an
Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer
Beulenpest), Pocken (Blattern), .
sowie jeder Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, ist der für den Aufenthaltsort des Er-
krankten oder den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. .
Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei der Polizeibehörde des bisherigen
und des neuen Aufenthaltsorts zur Anzeige zu bringen.
82. Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der zugezogene Arzt,
2. der Haushaltungsvorstand,
8. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person,
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat,
5. der Leichenschauer. . In
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher ge-
nannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
8 5. Für Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Ge-
fangenen- und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle
damit beauftragte Person ausschliesslich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.
1) Vgl. 8.4. ®) RGBI 8. 306.