238 VI. 4. Krankenpfleger.
Zahl der Hebammen betrug 37025 oder ı im Verhältnis zu 54 im Jahre Ge-
borenen. In den einzelnen Staaten schwankte diese Ziffer zwischen 1:18 in Wal-
deck und ı:ı2ı in Hamburg. Auf je ı Hebamme kamen in Orten mit mehr als
40000 Einwohnern 2177, in solchen mit über 20000 bis 40000: 2129, mit über
5000 bis 20000: 1929, in kleineren Orten 1179, im Durchschnitt für das ganze Reich
1412 Einwohner. (Vgl. die Tabelle auf S. 232 und Taf. 26.)
4. Krankenpfleger.
Die Krankenpflege gehört nicht zur Ausübung der Heilkunde im Sinne der
Gewerbeordnung. Wer sich ihr gewerbsmässig widmen will, unterliegt daher reichs-
rechtlich keiner Beschränkung; er hat nur wie jeder andere Gewerbetreibende vor
dem ‚selbständigen Betrieb“ der Krankenpflege der für den Ort, wo solches ge-
schieht, nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde bei Vermeidung einer Strafe
Anzeige zu machen!).
Die Missstände indes, welche vielfach durch" eine mangelhafte Vorbildung
und geringe Zuverlässigkeit privater Pflegepersonen zu Tage getreten sind, haben
den Bundesrat am 22. März 1906 veranlasst, einen Entwurf von Vorschriften über
die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonen und. eines Plans für die Aus-
bildung in der Krankenpflege festzustellen; dieser ist den Bundesregierungen vom
Reichskanzler unter dem ı2. April 1906?) übersandt worden. Die Vorschriften
müssen erst durch besondere Entschliesungen der Bundesregierungen in
Wirksamkeit gesetzt werden®). Den Regierungen ist bei der Übersen-
dung des erwähnten Entwurfs empfohlen worden, dafür zu sorgen, dass
in staatlichen oder sonstigen vom Staate für diesen Zweck anerkann-
ten Krankenanstalten Gelegenheit zur Erlangung der Ausbildung in der Kranken-
pflege nach den im Ausbildungsplan zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen geboten
wird. Dadurch wird die Hebung des Krankenpflegewesens auf einer für das ganze
Reich gleichmässigen Grundlage ermöglicht werden. Um die Tätigkeit der in der
geplanten Weise ausgebildeten und geprüften Personen möglichst nutzbar zu
machen, soll dahin gewirkt werden, dass ihnen in öffentlichen und privaten An-
stalten, soweit für die Krankenpflege nicht oder nicht ausreichend durch Mitglie-
der einer vom Staate anerkannten geistlichen oder weltlichen Krankenpflegege-
nossenschaft gesorgt ist, bei der Auswahl der erforderlichen Kräfte und, soweit an-
gängig, bei der Festsetzung ihrer Bezüge-unter sonst gleich geeigneten Bewerbern
eine besondere Berücksichtigung zu teil wird. .
Die Ausbildung soll nach dem gedachten Plane eine vorwiegend prak-
tische sein und sich im wesentlichen erstrecken auf ı. Bau und Verrichtungen des
menschlichen Körpers zu einem für die Krankenpflege ausreichenden Verständnis
der Vorgänge im gesunden und kranken Körper, 2. die Grundsätze der allgemeinen
Gesundheitslehre, die Einrichtung und Ausstattung der Krankenzimmer, die xtäg-
lichen Dienstleistungen des Krankenpflegers, die spezielle Krankenpflege bei ein-
zelnen besonders wichtigen Krankheitszuständen und die Ausführung ärztlicher Ver-
ordnungen, 3. möglichst scharfe Krankenbeobachtung und vorläufige Linderung der
beobachteten Leiden und Beschwerden, 4. die Verhütung von Krankheiten, 5. die
Hilfeleistungen bei der Wundbehandlung, 6. desgleichen bei plötzlich auftretenden
Leiden und Beschwerden, bei gefahrdrohenden Krankheitserscheinungen, bei Un-
glücksfällen, bei Vergiftungen, ferner auf die Krankenbeförderung.
Aus dem Entwurfe der Vorschriften über die staatliche Prüfung sei
nachstehendes hervorgehoben :
1) GO | Zi i |
Verst KQA 19078. 770, > 148 Abe, I Zi. 1. %) Vgl. VeröffEGA 1906 8. 492 °) Für Preussen vgl,