1916 18
2.
Nr. I17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Von den Handverkaufsmitteln werden die trockenen in Papierbeuteln, die mit
einem # bezeichneten in Pappschachteln, Salben in Kruken oder Schachteln abge-
geben. Flaschen, Kruken ohne Deckel und Pappschachteln sind bis 50 g Juhalt
mit 5 Pf., alle übrigen Behältnisse nach der Arzueitaxe zu berechnen.
Rudolstadt, den 15. April 1910.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abtellung des Innern.
Werner.